Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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6. 
401 
a) Dynamit 1 (ein bei mittlerer Temperatur plastisches, nicht abtropfbares 
Gemisch von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich nicht sprengkräftigen 
und nicht selbstentzündlichen Stoffen) 
b) Dynamit II und III (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitroglycerin mit 
schießpulverähnlichen Gemengen), 
Jc) Sprenggelatine (ein bei mittlerer Temperatur zähelastisches Gemisch, bestehend 
aus Nitroglycerin, welches durch Nitrozellulose gelatiniert ist, mit oder 
ohne kohlensaure Alkalien beziehungsweise alkalische Erden] oder neutral 
reagierende Salpeterarten) 
d) Gelatinedynamit (ein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch, bestehend 
aus Nitroglycerin, welches durch Nitrozellulose gelatiniert ist, und Holzmehl, 
Salpeter und kohlensauren Alkalien beziehungsweise alkalischen Erden)]); 
e) Carbonit (ein Gemisch von Nitroglycerin mit schießpulverähnlichen Ge- 
mengen und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder nicht selbst- 
entzündlichen Stoffen): 
. Nitrozellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt, und gepreßte, 
nicht gelatinierte), insbesondere Schießbaumwolle und Collodiumwolle, sowie 
Gemische von Nitrozellulose mit neutral reagierenden Salpeterarten; 
.folgende Gemische, welche Nitroverbindungen von Stoffen der aromatischen 
Reihe enthalten: 
a) Securit (ein Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dinitro- 
benzol oder ähnlichen Stoffen), 
b) Roburit (ein Gemisch von Chlordinitrobenzol, Chlornitronaphthalin oder 
Nitrochlorbenzol und Ammoniaksalpeter); 
.Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, sprengkräftige Zündungen, welche 
zum Entzünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapseln), Zündplättchen 
(amorces); 
alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen und Wasserstraßen der 
Bodensee-Uferstaaten zugelassenen Sprengstoffe. 
Schiffe, welche Sprengstoffe führen, müssen beim Einlaufen in die Bestimmungs-
	        
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