Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt auch für 
die Versendung auf dem Bodensee. 
VI. Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Aus- 
packen von Sprengpulver darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht 
geraucht werden. 
Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschütte- 
rungen zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen 
werden. 
VII. Das Ein= und Ausladen darf nur an einer von der zuständigen Polizei- 
behörde') dazu angewiesenen Stelle, welche mindestens 300 Meter von bewohnten 
Gebäuden entfernt sein muß, erfolgen. Außerdem ist das Ein= und Ausladen der 
Sprengstoffe in den dazu bestimmten Räumen vor oder in einer Sprengstoffabrik oder 
einem polizeilich genehmigten Sprengstofflager, sowie in denjenigen Abteilungen eines 
Hafens gestattet, welche von der Hafenbehörde dazu angewiesen sind. 
Die Ladestelle darf während ihrer Benützung dem Publikum nicht zugänglich sein 
und ist, wenn ausnahmsweise das Aus- und Einladen bei Dunkelheit stattfindet, mit 
fest= und hochstehenden Laternen zu erleuchten. Die mit Sprengstoff gefüllten Behälter 
dürfen nicht eher auf die Ladestelle gebracht oder zugelassen werden, als bis die Ver- 
ladung beginnen soll. 
VIII. Die in I, 2 bis 4 aufgeführten Stoffe dürfen auf einem Fahrzeuge nicht 
mit Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (I, 1), Kartuschen, Petarden, Feuer- 
werkskörpern, Zündungen (I, 5) oder mit Patronen für Feuerwaffen (II, 2) zusammen 
verladen werden. Ebenso sind sprengkräftige Zündungen stets abgesondert von Pulver 
und anderen Sprengstoffen unterzubringen. 
IX. Die Sprengstoffe müssen auf dem Fahrzeuge in einem geschlossenen Raume, 
welcher bei Dampfschiffen möglichst weit von den Kesselräumen entfernt ist, unter Deck 
fest verstaut werden. Hierbei dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen 
vielmehr gelegt und durch Holzunterlagen gegen jede rollende Bewegung verwahrt 
  
*) In Württemberg die Ortspolizeibehörde.
	        
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