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Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt auch für
die Versendung auf dem Bodensee.
VI. Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Aus-
packen von Sprengpulver darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht
geraucht werden.
Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschütte-
rungen zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen
werden.
VII. Das Ein= und Ausladen darf nur an einer von der zuständigen Polizei-
behörde') dazu angewiesenen Stelle, welche mindestens 300 Meter von bewohnten
Gebäuden entfernt sein muß, erfolgen. Außerdem ist das Ein= und Ausladen der
Sprengstoffe in den dazu bestimmten Räumen vor oder in einer Sprengstoffabrik oder
einem polizeilich genehmigten Sprengstofflager, sowie in denjenigen Abteilungen eines
Hafens gestattet, welche von der Hafenbehörde dazu angewiesen sind.
Die Ladestelle darf während ihrer Benützung dem Publikum nicht zugänglich sein
und ist, wenn ausnahmsweise das Aus- und Einladen bei Dunkelheit stattfindet, mit
fest= und hochstehenden Laternen zu erleuchten. Die mit Sprengstoff gefüllten Behälter
dürfen nicht eher auf die Ladestelle gebracht oder zugelassen werden, als bis die Ver-
ladung beginnen soll.
VIII. Die in I, 2 bis 4 aufgeführten Stoffe dürfen auf einem Fahrzeuge nicht
mit Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (I, 1), Kartuschen, Petarden, Feuer-
werkskörpern, Zündungen (I, 5) oder mit Patronen für Feuerwaffen (II, 2) zusammen
verladen werden. Ebenso sind sprengkräftige Zündungen stets abgesondert von Pulver
und anderen Sprengstoffen unterzubringen.
IX. Die Sprengstoffe müssen auf dem Fahrzeuge in einem geschlossenen Raume,
welcher bei Dampfschiffen möglichst weit von den Kesselräumen entfernt ist, unter Deck
fest verstaut werden. Hierbei dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen
vielmehr gelegt und durch Holzunterlagen gegen jede rollende Bewegung verwahrt
*) In Württemberg die Ortspolizeibehörde.