Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Die zuständige Polizeibehörde"') darf, falls eine geeignete Haltestelle in 
solcher Entfernung nicht zu finden ist, gestatten, daß eine Haltestelle in einer 
geringeren, wenn aber nicht ein anderer Schutz geboten ist, mindestens 200 Meter 
betragenden Entfernung von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden 
gewählt wird. 
Bei einem Aufenthalte von mehr als zwei Stunden in der Nähe von 
Ortschaften ist überdies der zuständigen Polizeibehörde") tunlichst schleunig An- 
zeige zu erstatten; die zuständige Polizeibehörde") hat darauf die ihr notwendig 
erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen. 
Sollte das Anlegen in einem Hafen geschehen, so ist die Hafenbehörde 
vorher in Kenntnis zu setzen und find von dieser die im Interesse der Sicher- 
heit erforderlichen Anordnungen, geeignetenfalls im Benehmen mit der zu- 
ständigen Polizeibehörde,) zu treffen; 
6. gerät eine Sprengstoffsendung unterwegs in einen Zustand, daß der weitere 
Versand bedenklich erscheint, so hat die zuständige Polizeibehörde'") des nächsten 
Ortes, welcher von dem Transportführer tunlichst schleunig Anzeige zu erstatten 
ist, die zur gefahrlosen weitern Behandlung der Sendung nötigen Anordnungen 
zu treffen und zwar je nach den Umständen unter Zuziehung eines auf ihre 
Aufforderung von dem Absender zu entsendenden Sachverständigen. 
Ist Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vernichtung der Sprengstoffe durch 
die zuständige Polizeibehörde') auf Kosten des Absenders ohne vorherige Be- 
nachrichtigung desselben, wenn möglich nach der Angabe und unter Aussicht 
eines Sachverständigen. 
Ist an dem betreffenden Orte ein Hafen, so sind die erforderlichen An- 
ordnungen, soweit das Hafengebiet in Betracht kommt, von der Hafenbehörde, 
geeignetenfalls im Benehmen mit der zuständigen Polizeibehörde') zu treffen. 
XII. Fahrzeuge, welche an einem mit der Flagge nach Ziff. XI, Punkt 1 versehenen 
Schiffe in einer Entfernung von weniger als 300 Meter vorüberfahren, haben die 
Feuer zu bergen, Dampfschiffe überdies die Rauchregister entsprechend zu handhaben: 
*) In Württemberg die Ortspolizeibehörde. 
  
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