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Die zuständige Polizeibehörde"') darf, falls eine geeignete Haltestelle in
solcher Entfernung nicht zu finden ist, gestatten, daß eine Haltestelle in einer
geringeren, wenn aber nicht ein anderer Schutz geboten ist, mindestens 200 Meter
betragenden Entfernung von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden
gewählt wird.
Bei einem Aufenthalte von mehr als zwei Stunden in der Nähe von
Ortschaften ist überdies der zuständigen Polizeibehörde") tunlichst schleunig An-
zeige zu erstatten; die zuständige Polizeibehörde") hat darauf die ihr notwendig
erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen.
Sollte das Anlegen in einem Hafen geschehen, so ist die Hafenbehörde
vorher in Kenntnis zu setzen und find von dieser die im Interesse der Sicher-
heit erforderlichen Anordnungen, geeignetenfalls im Benehmen mit der zu-
ständigen Polizeibehörde,) zu treffen;
6. gerät eine Sprengstoffsendung unterwegs in einen Zustand, daß der weitere
Versand bedenklich erscheint, so hat die zuständige Polizeibehörde'") des nächsten
Ortes, welcher von dem Transportführer tunlichst schleunig Anzeige zu erstatten
ist, die zur gefahrlosen weitern Behandlung der Sendung nötigen Anordnungen
zu treffen und zwar je nach den Umständen unter Zuziehung eines auf ihre
Aufforderung von dem Absender zu entsendenden Sachverständigen.
Ist Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vernichtung der Sprengstoffe durch
die zuständige Polizeibehörde') auf Kosten des Absenders ohne vorherige Be-
nachrichtigung desselben, wenn möglich nach der Angabe und unter Aussicht
eines Sachverständigen.
Ist an dem betreffenden Orte ein Hafen, so sind die erforderlichen An-
ordnungen, soweit das Hafengebiet in Betracht kommt, von der Hafenbehörde,
geeignetenfalls im Benehmen mit der zuständigen Polizeibehörde') zu treffen.
XII. Fahrzeuge, welche an einem mit der Flagge nach Ziff. XI, Punkt 1 versehenen
Schiffe in einer Entfernung von weniger als 300 Meter vorüberfahren, haben die
Feuer zu bergen, Dampfschiffe überdies die Rauchregister entsprechend zu handhaben:
*) In Württemberg die Ortspolizeibehörde.
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