Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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fest verpackt sein. Die Kisten müssen außerdem zwei starke Handhaben besitzen, dürfen 
nicht mehr als 100 Kilogramm wiegen und müssen äußerlich als „gewöhnlichen gelben 
(weißen) Phosphor enthaltend“ und mit „oben“ bezeichnet sein. 
Roter (amorpher) Phosphor (I, lit. e) ist in gut verlötete Blechbüchsen, 
welche in starke Kisten mit Sägespähnen eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten 
dürfen nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen und müssen äußerlich als „roten Phos- 
phor enthaltend“ bezeichnet sein. 
VII. Bucher'sche Feuerlöschdosen (I, lit. f) dürfen nur in blechernen Hülsen 
befördert werden. Diese Hülsen müssen in Kistchen eingestellt werden, welche höchstens 
10 Kilogramm fassen und inwendig mit Papier verklebt sind. Diese Kistchen müssen 
sodann in größere, gleichfalls mit Papier ausgeklebte Kisten verpackt werden. 
VIII. Falls die in Ziffer II und III aufgeführten Chemikalien in Mengen von 
nicht mehr als 10 Kilogramm zum Versand kommen, ist es gestattet, sie sowohl mit- 
einander als mit anderen, weder zu den Sprengstoffen noch zu den ätzenden und 
feuergefährlichen Stoffen gehörigen Gegenständen in ein Frachtstück zu vereinigen. 
Sie müssen dabei in dicht verschlossenen Glas= oder Blechflaschen mit Stroh, Heu, 
Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen in starke Kisten fest 
eingebettet sein. 
Die rote rauchende Salpetersäure darf in der gleichen Menge und in der gleichen 
Weise nur mit gleichen Mengen anderer Mineralsäuren, mit Ausnahme von Brom, 
und mit anderen, weder zu den Sprengstoffen noch zu den ätzenden und feuergefährlichen 
Stoffen gehörigen Gegenständen in ein Frachtstück vereinigt werden. 
Schwefelkohlenstoff im Gewichte von höchstens 2 Kilogramm darf mit anderen 
weder zu den Sprengstoffen noch zu den äteenden und feuergefährlichen Stoffen ge- 
hörigen Gegenständen zu einem Frachtstück vereinigt werden, wenn der Schwefelkohlen- 
stoff sich in dicht verschlossenen Blechflaschen befindet und mit dem übrigen Inhalte des 
Frachtstückes in eine starke Kiste mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl oder anderen lockeren 
Substanzen fest eingebettet ist. 
Die Vereinigung von Phosphor und Bucher'schen Feuerlöschdosen mit anderen 
Gegenständen zu einem Frachtstücke ist auch in kleinen Mengen nicht statthaft.
	        
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