Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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IX. Die in Ziffer II bis VIII genannten Behälter (Gefäße aus Metall, Fässer 
Kisten, Kübel und Körbe) müssen auf den Schiffen so verstaut sein, daß sie weder an- 
einanderstoßen noch herabfallen können. 
X. Feuergefährliche Gegenstände dürfen auf Dampfschiffen nur auf dem Verdeck, 
auf Schiffen, welche zur Personenbeförderung dienen, überhaupt nicht verladen werden. 
Das Verbot, feuergefährliche Gegenstände auf Personendampfbooten zu verladen, 
bezieht sich nicht auf den Benzinvorrat in den Behältern der Automobile (Land= und 
Wasserfahrzeuge). 
XI. Schiffsräume, in welchen feuergefährliche Gegenstände untergebracht sind, dürfen 
nur mit Sicherheitslampen betreten und es darf in ihnen nicht geraucht werden. Liegen 
solche Räume unter Deck, so müssen sie eine wirksame Oberflächenventilation haben. 
Offenes Feuer darf auf Fahrzeugen, welche feuergefährliche Gegenstände geladen 
haben, nicht brennen. 
Die Schornsteine der unter Deck befindlichen Feuerstätten solcher Fahrzeuge müssen 
mit Funkenfängern versehen sein. 
Auf Deck verladene feuergefährliche Gegenstände sind mit dichtschließenden Plan- 
tüchern bedeckt zu halten. 
XII. Fahrzeuge, welche feuergefährliche Stoffe geladen haben, sollen bei Tag eine 
blaue Flagge mit einem großen weißen F (lateinische Druckschrift), bei Nacht eine blaue 
Laterne führen; dieselben müssen mindestens vier Meter über Bord am Maste oder an 
einer Stange befestigt sein. 
Solche Fahrzeuge dürfen nur in einer Entfernung von mindestens 150 Meter 
von bewohnten Gebäuden anlegen, soferne nicht von der Hafenbehörde, und außerhalb 
der Häfen von der Ortspolizeibehörde das Anlegen in einer größeren Entfernung vor- 
geschrieben oder in einer kleineren Entfernung gestattet wird. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Fahrzeuge, welche nur kleine 
Mengen (bis zu 10 Kilogramm, beziehungsweise bei Schwefelkohlenstoff bis zu 2 Kilo- 
gramm, logl. Ziff. VIIIh der einzelnen feuergefährlichen Stoffe, sei es in vorschrifts- 
mäßiger Einzelpackung, sei es in vorschriftsmäßiger Zusammenpackung mit anderen 
Gegenständen (Ziff. VIII) mit sich führen, unter der Voraussetzung, daß das Gesamt-
	        
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