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IX. Die in Ziffer II bis VIII genannten Behälter (Gefäße aus Metall, Fässer
Kisten, Kübel und Körbe) müssen auf den Schiffen so verstaut sein, daß sie weder an-
einanderstoßen noch herabfallen können.
X. Feuergefährliche Gegenstände dürfen auf Dampfschiffen nur auf dem Verdeck,
auf Schiffen, welche zur Personenbeförderung dienen, überhaupt nicht verladen werden.
Das Verbot, feuergefährliche Gegenstände auf Personendampfbooten zu verladen,
bezieht sich nicht auf den Benzinvorrat in den Behältern der Automobile (Land= und
Wasserfahrzeuge).
XI. Schiffsräume, in welchen feuergefährliche Gegenstände untergebracht sind, dürfen
nur mit Sicherheitslampen betreten und es darf in ihnen nicht geraucht werden. Liegen
solche Räume unter Deck, so müssen sie eine wirksame Oberflächenventilation haben.
Offenes Feuer darf auf Fahrzeugen, welche feuergefährliche Gegenstände geladen
haben, nicht brennen.
Die Schornsteine der unter Deck befindlichen Feuerstätten solcher Fahrzeuge müssen
mit Funkenfängern versehen sein.
Auf Deck verladene feuergefährliche Gegenstände sind mit dichtschließenden Plan-
tüchern bedeckt zu halten.
XII. Fahrzeuge, welche feuergefährliche Stoffe geladen haben, sollen bei Tag eine
blaue Flagge mit einem großen weißen F (lateinische Druckschrift), bei Nacht eine blaue
Laterne führen; dieselben müssen mindestens vier Meter über Bord am Maste oder an
einer Stange befestigt sein.
Solche Fahrzeuge dürfen nur in einer Entfernung von mindestens 150 Meter
von bewohnten Gebäuden anlegen, soferne nicht von der Hafenbehörde, und außerhalb
der Häfen von der Ortspolizeibehörde das Anlegen in einer größeren Entfernung vor-
geschrieben oder in einer kleineren Entfernung gestattet wird.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Fahrzeuge, welche nur kleine
Mengen (bis zu 10 Kilogramm, beziehungsweise bei Schwefelkohlenstoff bis zu 2 Kilo-
gramm, logl. Ziff. VIIIh der einzelnen feuergefährlichen Stoffe, sei es in vorschrifts-
mäßiger Einzelpackung, sei es in vorschriftsmäßiger Zusammenpackung mit anderen
Gegenständen (Ziff. VIII) mit sich führen, unter der Voraussetzung, daß das Gesamt-