Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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führen sind, oder mit anderen Gütern verladen werden dürfen. Gestattet sie 
die Verladung mit anderen Gütern, so hat sie zugleich die erforderlichen Vor- 
sichtsmaßregeln anzuordnen, denen sich der Schiffer unterwerfen muß. Über 
die von ihr getroffenen Anordnungen erteilt sie dem Schiffer eine besondere 
Bescheinigung, welche dieser auf Erfordern den Polizei-, Hafen-, Zoll= und 
Wasserbaubeamten vorzeigen muß. 
. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes 
Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rotes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt 
(Fliegenstein) dürfen auf dem Bodensee nur dann versandt werden, wenn auf 
jedem Versandstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Olfarbe die Worte 
„Arsenik (Gift)“ angebracht sind und die Verpackung in nachstehender Weise 
bewirkt worden ist: entweder 
a) in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Einlage- 
reifen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert 
sein, die inneren Fässer oder Kisten von starkem, trockenem Holze gefertigt 
und inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben ver- 
klebt sein müssen; oder 
b) in Säcken von geteerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem 
trockenem Holze verpackt sind; 
oder 
e) in verlöteten Blechzylindern, welche mit festen Holzmänteln (Überfässern) 
bekleidet sind, deren Böden mit Einlagereifen gesichert sind. 
.Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, dürfen auf dem Bodensee nur 
dann versandt werden, wenn 
a) auf jedem Versandstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer lfarbe 
die Worte „Arsenik (Gift)“ angebracht sind; 
b) bei Verschickung in Ballons, Flaschen oder Kruken diese Behälter dicht 
verschlossen, wohl verpackt oder in besondere, mit starken Vorrichtungen 
zum bequemen Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe ein- 
geschlossen sind;
	        
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