414
führen sind, oder mit anderen Gütern verladen werden dürfen. Gestattet sie
die Verladung mit anderen Gütern, so hat sie zugleich die erforderlichen Vor-
sichtsmaßregeln anzuordnen, denen sich der Schiffer unterwerfen muß. Über
die von ihr getroffenen Anordnungen erteilt sie dem Schiffer eine besondere
Bescheinigung, welche dieser auf Erfordern den Polizei-, Hafen-, Zoll= und
Wasserbaubeamten vorzeigen muß.
. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes
Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rotes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt
(Fliegenstein) dürfen auf dem Bodensee nur dann versandt werden, wenn auf
jedem Versandstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Olfarbe die Worte
„Arsenik (Gift)“ angebracht sind und die Verpackung in nachstehender Weise
bewirkt worden ist: entweder
a) in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Einlage-
reifen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert
sein, die inneren Fässer oder Kisten von starkem, trockenem Holze gefertigt
und inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben ver-
klebt sein müssen; oder
b) in Säcken von geteerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem
trockenem Holze verpackt sind;
oder
e) in verlöteten Blechzylindern, welche mit festen Holzmänteln (Überfässern)
bekleidet sind, deren Böden mit Einlagereifen gesichert sind.
.Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, dürfen auf dem Bodensee nur
dann versandt werden, wenn
a) auf jedem Versandstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer lfarbe
die Worte „Arsenik (Gift)“ angebracht sind;
b) bei Verschickung in Ballons, Flaschen oder Kruken diese Behälter dicht
verschlossen, wohl verpackt oder in besondere, mit starken Vorrichtungen
zum bequemen Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe ein-
geschlossen sind;