Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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untersagen, wenn die Kolli Beschädigungen erlitten haben, welche ohne deren 
Eröffnung wahrzunehmen sind. 
D. Zu Artikel 6 und 10 der Internationalen Schiffahrks- und Bafen- 
podnung für den Bodensee vom 22. September 1867. 
18. 
Die in Art. 6 und 10 der Internationalen Schiffahrts= und Hafenordnung für 
den Bodensee vom 22. September 1867 über die Untersuchung der Schiffe und über 
die Berechtigung zur Bodenseeschiffahrt gegebenen Bestimmungen finden auch auf Motor- 
schiffe und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen dienenden Motorboote 
Anwendung. 
Das Schifferpatent (Anlage IV) zur Führung eines Dampfschiffes, eines Motor- 
schiffes und eines zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen dienenden Motor- 
bootes soll nur erteilt werden, nachdem der Nachweis über eine längere Beschäftigung 
auf solchen Fahrzeugen und über die Befähigung zu ihrer Führung erbracht ist. 
Die Motorschiffe und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen dienenden 
Motorboote sind alljährlich zu untersuchen. 
Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern sind mit 
der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 29. Dezember 1909. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin.
	        
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