Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Zulässige Eintauchung. 
Die im beladenen Zustande zulässige Eintauchung des Schiffes ist an jeder Seite desselben 
mitschiffs eisernen Klammern 4 
vorn und ziuel mit aufgemalten — von 25 cm und 4 cm Breite be 
zeichnet worden. 
Die Linie der größten zulässigen Eintauchung geht durch die Unterkannte der 1 n Das 
Freibord beträgt hiernach (Angabe des Maßes an den Stellen der Freibordzeichen): 
  
Bemannung. 
Zur sicheren Fahrt des Schiffes muß sich die nachverzeichnete Bemannung auf demselben befinden: 
Ausrüstung. 
Wenn das Schiff in Fahrt ist, müssen auf demselben vorhanden sein: 
(folgt Verzeichnis). 
(Bei zum Personenverkehr bestimmten Dampf= und Motorschiffen) 
Die größte Zahl von Reisenden, welche an Bord genommen werden dars, beträgt:
	        
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