Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

Anlage III. 
40 
Signalordnung 
für die Bodenseeschiffahrrt. 
A. Signalgebung. 
Bestimmungen 
über 
die Dauer der einrelnen Signaltöne, sowie der Pausen wischen mwei Tönen und 
#wischen zwei Signalen in Wiederholungsfällen. 
a) Bei den mit den Dampfpfeifen, Luftpfeifen und Nebelhörnern abzugebenden Signalen sollen 
die kurzen Töne eine Dauer von 1 Sekunde, 
b) Die Pausen zwischen zwei Kanonenschüssen sollen 
„ langen „ „ » 
„ 5 Sekunden, 
die Pause zwischen zwei Signaltönen eine Dauer von. ½ Sekunde, 
die Pause zwischen zwei Signalen bei Signalwiederholungen eine Dauer von mindestens 2 Se- 
kunden haben. 
1 Minute, 
die Pausen zwischen zwei Gruppen von Kanonenschüssen 2 Minuten betragen. 
I. Nebellignale. 
Sind von den Dampfschiffen stets mit der Dreiklangpfeife zu geben. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
2 4 Name und Bedeutung Art und Weise Beantwortung 
5 des Signals der Signalisierung des Signals 
1 NRebelsignal Ist von jedem Schiff mit 
der Dampfschiffe im See Ein langer Pfiff dreimal in der seinem Erkennungssignal zu 
(§ 12, Ziff. 1a). Minute in gleichen Zwischenpausen. beantworten. 
2 Nebeklsignal Ist von den Dampfschiffen 
der Motorschiffe, Segelschiffe, Ein langer Ton mit der Dampf= und den Motorschiffen ohne 
Güterschleppschiffe und Trajekt= pfeife, Lufipfeife, Sirene oder mit beigesetztes Segel mit ihrem 
kähne in selbständiger Fahrt dem Nebelhorn einmal in der Erkennungssignal zu beant- 
(§ 12, Ziff. 1 b u. cJ. Minute. worten. 
3a Nebelsignal 00000000000 
eines Dampfschiffes, welches außer-= In der Minute mindestens ein- 
halb eines Hafens geankert ist mal mit der Glocke zu läuten. 
G 12, Ziff. 18). 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.