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Signal-
Nr
Name und Bedeutung
des Signals
Art und Weise
der Signalisierung
Beantwortung
des Signals
O
□—
Erkennungssignal
der Motorschiffe mit beigesetztem
Segel, der Segelschiffe, Güter-
schleppschiffe und Trajektkähne in
selbständiger Fahrt in Hörweite der
Nebelsignale von Dampfsschiffen,
auch der Segeljachten und der
Fischerboote in gleichem Fall
(§ 12, Ziff. 1c).
OOOOOoooon
Kurze Töne mit der Dampfpfeife,
Luftpfeife, Sirene oder mit dem
Nebelhorn in rascher Aufeinander-
folge.
Erkennungssignal
geschleppter Schiffe, solange sie in
Hörweite der Nebelsignale anderer
Schiffe sind, sowie bei der An-
näherung an den anzulaufenden
Hafen (§ 12, Ziff. 1d).
Ein langer Ton mit der Dampf-
pfeife, Luftpfeife, Sirene oder mit
dem Nebelhorn mindestens ein-
mal in der Minute.
Ist von den Dampfschiffen
und den Motorschiffen ohne
beigesetztes Segel mit ihrem
Erkennungssignal zu beant-
worten.
Rebelsignal
der Häfen und Dampfsschifflande-
stellen für fahrplanmäßig ver-
kehrende oder vorher angemeldete
Schiffe.
Gafeneinfahrtsignal!
ist von den Dampfschiffen zu geben,
sobald das Nebelhorn oder das
Glockenschlagwerk eines anzulaufen-
den Hafens vernommen wird, und
zwar so lange, bis die Nebelglocke
am Hafenkopf gehört wird.
(§ 12, Ziff. 1f).
Hafeneinfahrtsignal II
ist von den Dampfschiffen zu geben,
sobald die Nebelglocke am Hafen-
kopf eines anzulaufenden Hafens
vernommen wird, und zwar so
lange, bis das Glockensignal zur
Einfahrt vom Dampfschiff aus ge-
geben wird (§ 12, Ziff. 1f).
Ein langer Ton mit dem Nebel-
horn dreimal in der Minute oder
Inbetriebnahme eines Glocken-
schlagwerks. Anhaltendes Läuten
mit der Nebelglocke am Hafenkopf
mit entsprechenden Zwischenpausen.
Diese Signalisierung hat sofort beim
Wahrnehmen von Nebelsignalen
der Schiffe zu beginnen und ist bis
zur Einfahrt derselben fortzusetzen.
Zwei lange Pfiffe.
Drei lange Pfiffe.
Wird von den Dampfschiffen
mit dem Hafeneinfahrt-
signal 1 beantwortet, sobald
das Nebelhorn oder Glocken-
schlagwerk, und mit dem
Hafeneinfahrtsignal II, so-
bald die Nebelglocke am
Hafenkopf gehört wird
& 12, Ziff. 11).