Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Die Verwendung ein= und derselben Lampe für Mineral= und vegetabilische Ole ist 
unzulässig. 
Für jedes Schiff ist ein Satz von vollkommen gleichartig eingerichteten Reservelampen 
an Bord zu führen, ebenso eine entsprechende Anzahl guter Zylinder und bei elektrischer 
Beleuchtung ein entsprechender Vorrat an Glühlampen. 
Die Breite der Lichtquelle darf, quer zur Kielrichtung gemessen, bei Dampfschiffen nicht 
weniger als 25 mm und nicht mehr als 50 mm betragen. Auf Motorschiffen dürfen 
nur Rundbrenner mit mindestens 16 mm Dochtrohrdurchmesser verwendet werden. 
Jede Laterne, welche mit elektrischem Lichte versehen ist, muß so eingerichtet sein, 
daß das Licht ohne weiteres durch Olbeleuchtung ersetzt werden kann. 
Es darf in jeder Laterne nur ein Glühlicht, dessen Lichtstärke mindestens 16 Normal- 
kerzen betragen muß, angebracht werden. 
Um die Dochte oder Glühlampen in der vorgeschriebenen Stellung unverrückbar zu 
erhalten, muß durch eine geeignete Vorrichtung die Drehung des s Doht- oder Glühlampen= 
halters unmöglich gemacht sein. .- 
7. Bei elektrischem Lichte kann die Verwendung von Reflektoren entfallen. Wenn bei 
Ollampen Reflektoren verwendet werden, so ist folgendes zu beachten: 
a. Die Reflektoren müssen innen versilbert und gut poliert sein; 
b. Die Innenflächen müssen Kugelsegmente bilden; die Flamme muß im Mittelpunkte der 
Kugeloberfläche, von welcher die Fläche des Reflektors ein Teil ist, stehen; 
C. Der Reflektor muß soweit gekrümmt sein, daß die reflektierten Strahlen auch nach den 
äußersten Enden der Linse geworfen werden; 
d. die Stellung des Reflektors muß derart gesichert sein, daß eine Verschiebung oder 
unrichtige Stellung desselben nicht eintreten kann, wenn die Lampe an ihrem Platz in 
der Laterne steht. 
B. Buglichter. 
Auf Buglichter finden die für Seitenlichter gegebenen Vorschriften Anwendung mit der Aus- 
nahme, daß bei Benützung von für elektrische Beleuchtung eingerichteten Laternen das Glühlicht eine 
Lichtstärke von mindestens 32 Normalkerzen besitzen muß. 
Buglaternen aus Blech sind weiß anzustreichen. 
Die Form der Buglichter ist aus den Figuren 9, 10, 11 und 12 der Planbeilage ersichtlich.
	        
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