Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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C. Hecklichter. 
Die Laternen für die im Sinne des § 10, 14 und 3b der schiffahrtspolizeilichen Vor- 
schriften (Revidierte Bestimmungen der Internationalen Schiffahrts= und Hafenordnung für 
den Bodensee) zu führenden Hecklichter müssen am hinteren Flaggenstock oder am Heck in 
der Höhe des Schiffsbordes, auf Trajektkähnen in der Höhe des Deckes angebracht sein. 
Zum Zeigen des weißen Hecklichtes im Sinne des § 10(# kann jede Laterne mit weißem 
Licht benützt werden. 
Für die Laterne mit blauem Lichte können GElasscheiben oder kreisbogenartig gekrümmte, 
gleichmäßig dicke Gläser von blauer Farbe verwendet werden. 
.Hinsichtlich der Lampen, Dochte, Glühlichter, Gaszylinder und Reflektoren finden die für 
Seitenlichter geltenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung. 
II. Sonstige optische (sichtbare) Signale. 
1 2,25 m 1. Die in der Signalordnung unter Nr. 16 vorgeschriebene rote Not- 
  
1,5 m 
h 
  
flagge muß für Dampf= und Motorschiffe mindestens 2,25241,5 
und für kleinere Fahrzeuge mindestens 1260,70 m groß sein und 
rot die nebenstehende Form (Doppelstander) haben. Die Notflagge ist 
am Masttop zu hissen oder an eine Stange (Handruder) zu binden 
  
Die Länge der Zungen des 
Standers ist 0,75 m. 
Holzzapfen 
zum 
Einstecken 
und zu schwenken, um die Aufmerksamkeit der in Sicht befindlichen 
1 50 Schiffe auf sich zu lenken. 
2. Die im Abschnitte C a XI 1 der Revidierten Bestimmungen der 
Internationalen Schiffahrts= und Hafenordnung für den Bodensee 
erwähnte sch warze und die im Abschnitte C b XII, erster Absatz, derselben Bestimmungen 
erwähnte blaue Flagge müssen mindestens 1 m lang und 70 cm breit sein. Die darauf 
befindlichen Buchstaben „P“ bezw. „F“ müssen mindestens eine Höhe von 50 cm haben. 
3. Die im Sinne von Signal 16 der Signalordnung (Anlage III) 
zur Abgabe von Notsignalen zu verwendenden Blickfeuer 
Notfeuer muühssen möglichst hoch abgebrannt werden, abwechselnd je 
  
grün 
—T 
5mal mit roter und grüner Farbe derart brennend, daß 
jede Farbe eine Minute sichtbar ist. Bei sichtigem Wetter 
rot 
grün 
rot 
grün 
rot 
grün 
rot 
grün 
rot 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
müssen die Blickfeuer auf mindestens 12 km deutlich 
erkennbar sein.
	        
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