Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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III. Akustische (hörbare) Signale. 
Die für die Dampfschiffe vorgeschriebenen Dreiklangpfeifen müssen drei einen Akkord 
bildende Töne gleichzeitig geben und bei ruhigem Wetter auf eine Entfernung von 6 km 
deutlich hörbar sein. 
Dieselben sind vor dem Kamin — bei mehreren Kaminen vor dem vordersten der- 
selben — in einer Höhe von mindestens 2,5 m über dem Kommandostande so anzubringen, 
daß die Fortpflanzung des Schalles nach vorne und nach beiden Seiten durch kein Hindernis 
gehemmt wird. 
Die für die Dampfschiffe vorgeschriebene einfache Dampfpfeise muß bei ruhigem Wetter auf 
eine Entfernung von mindestens 4 km deutlich hörbar sein und in gleicher Weise, wie 
dies für die Dreiklangpfeife vorgeschrieben ist, angebracht werden. 
.Motorschiffe, kleine Dampfboote und Motorboote von mehr als 10 km Geschwindigkeit in 
der Stunde müssen mit Dampfpfeifen, Luftpfeifen oder Sirenen versehen sein, welche min- 
destens 1 m über dem Deck oder dem Bord des betreffenden Fahrzeuges an der Vorder- 
seite des Kamins oder einer anderen erhöhten nach vorn und den beiden Seiten freien 
Stelle des Schiffes anzubringen sind. Der Ton dieses Signalmittels muß bei ruhigem 
Wetter auf mindestens 4 km Entfernung deutlich hörbar sein. 
Fahrzeuge mit weniger als 10 km Geschwindigkeit in der Stunde, wie auch Segel- 
schiffe, Güterschleppschiffe und Trajektkähne müssen Nebelhörner führen, deren Signale bei 
ruhigem Wetter mindestens 500 m weit hörbar sind. 
Dieselben sind stets an einer solchen Stelle des Schiffes abzugeben, dab ihr Schall 
sich unbehindert nach vorne, bezw. nach jeder Seite bin. fortpflanzen kann, von welcher ein 
anderes Fahrzeug sich nähert. 
. Bei den mit den Dampfpfeifen, Luftpfeifen und Nebelhörnern abzugebenden Signalen sollen die 
kurzen Pfiffe oder Töne eine Dauer von 1 Sekunde, die langen Pfiffe oder Töne eine 
Dauer von 4 bis 6 Sekunden und die Pausen zwischen 2 Pfiffen oder Tönen eine Dauer 
von ½ Sekunde haben. 
Nebelhörner der Hafenanstalten und Anlandestellen müssen bei ruhigem Wetter mindestens 
3 km weit hörbar sein und sind mindestens 3 m über Mittelwasser aufzustellen. 
Bei Signalgebung sind die Nebelhörner in der Richtung des ankommenden Schiffes 
zu stellen. 
Die für die Abgabe von Notsignalen und deren Beantwortung vorgeschriebenen Kanonen 
müssen ein Kaliber besitzen, daß der Schall derselben bei ruhigem Wetter mindestens auf 
eine Entfernung von 8 km deutlich hörbar ist.
	        
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