Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

434.t 
Anlage IV. 
Muster eines Schifferpatentes. 
Vorzeiger dieses 
N. JN. 
aus hhat nach Nachweisung 
seiner Befähigung die Erlaubnis zur Führung jedes auf dem Bodensee fahrenden 
Segel-, Ruder= oder Schleppschiffes, 
Dampfbootes, 
Motorschiffes, 
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen dienenden Motorbootes 
jeder Größe oder 
von Tonnen Ladungsfähigkeit 
erhalten. 
Nach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung anzuvertrauende Fahrzeug mit 
aller Sorgfalt und Umsicht zu führen, von demselben Schaden und Unglück oder Gefahr, in welche es mit 
den darauf befindlichen Personen und Waren geraten könnte, nach allen Kräften und bestem Fleiße soweit 
möglich abzuwenden, auch bei seinen Fahrten die Bestimmungen der allgemeinen Schiffahrts= und Hafen- 
ordnung sowie die in jedem Uferstaate noch besonders geltenden Vorschriften genau zu befolgen, ist ihm hier- 
über gegenwärtiges Schifferpatent ausgestellt worden. 
Namen der Behärde. 
(L. S.) Unterschrift.
	        
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