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Aulage V.
In Kraft bleibende BWestimmungen der Internationalen Schifaahrts-
und Hafenordnung für den Wodensee
vom 22. September 1867 (Königl. Verordnung vom 29. Februar 1868, Reg. Bl. S. 39).
Rechtsverhältnisse.
Artikel 1.
Die Schiffahrt auf dem Bodensee soll unter Beachtung der in diesem Vertrage festgesetzten
Bestimmungen zur Beförderung von Personen, Waren und anderen Gegenständen jedermann gestattet
sein und es dürfen keine anderen als die in der gegenwärtigen Ordnung bestimmten Abgaben und
Gebühren jeder Art erhoben werden.
Die vertragenden Staaten werden gegenseitig die zur Bodenseeschiffahrt gehörigen Schiffe und
deren Ladungen ebenso behandeln, wie die eigenen Bodenseeschiffe und deren Ladungen.
Auf dem Bodensee dürfen die Schiffer nirgends gezwungen werden, ihre Ladung ganz oder
teilweise zu löschen oder an Bord eines anderen Schiffes zu bringen.
Alle Stapel und Umschlagsrechte sind und bleiben aufgehoben.
Hafenanstalten.
Artikel 2.
Die kontrahierenden Staaten werden dafür sorgen, daß in den bestehenden oder neu zu er-
richtenden Häfen die erforderlichen Anstalten für die ungehinderte und sichere Ein= und Ausfahrt,
für das Hafenbecken, für die Befestigung und den Schutz, sowie die sichere An= und Abfuhr, die
Ein= und Ausladung der Schiffe getroffen und jederzeit in ordnungsmäßigem Zustande erhalten werden.
Belseitigung von Schiffahrtshindernissen.
Artikel 3.
Die Bodensee-Uferstaaten werden auch dafür Sorge tragen, und zwar jeder längs seiner Ufer-
strecke auf dem dazu gehörigen Wassergebiete, daß nicht durch irgend welche künstliche Anlagen, durch
den Betrieb von Gewerben oder durch sonstige Unternehmungen der Schiffahrt auf dem Bodensee
Hindernisse bereitet werden.