Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Aulage V. 
In Kraft bleibende BWestimmungen der Internationalen Schifaahrts- 
und Hafenordnung für den Wodensee 
vom 22. September 1867 (Königl. Verordnung vom 29. Februar 1868, Reg. Bl. S. 39). 
Rechtsverhältnisse. 
Artikel 1. 
Die Schiffahrt auf dem Bodensee soll unter Beachtung der in diesem Vertrage festgesetzten 
Bestimmungen zur Beförderung von Personen, Waren und anderen Gegenständen jedermann gestattet 
sein und es dürfen keine anderen als die in der gegenwärtigen Ordnung bestimmten Abgaben und 
Gebühren jeder Art erhoben werden. 
Die vertragenden Staaten werden gegenseitig die zur Bodenseeschiffahrt gehörigen Schiffe und 
deren Ladungen ebenso behandeln, wie die eigenen Bodenseeschiffe und deren Ladungen. 
Auf dem Bodensee dürfen die Schiffer nirgends gezwungen werden, ihre Ladung ganz oder 
teilweise zu löschen oder an Bord eines anderen Schiffes zu bringen. 
Alle Stapel und Umschlagsrechte sind und bleiben aufgehoben. 
Hafenanstalten. 
Artikel 2. 
Die kontrahierenden Staaten werden dafür sorgen, daß in den bestehenden oder neu zu er- 
richtenden Häfen die erforderlichen Anstalten für die ungehinderte und sichere Ein= und Ausfahrt, 
für das Hafenbecken, für die Befestigung und den Schutz, sowie die sichere An= und Abfuhr, die 
Ein= und Ausladung der Schiffe getroffen und jederzeit in ordnungsmäßigem Zustande erhalten werden. 
Belseitigung von Schiffahrtshindernissen. 
Artikel 3. 
Die Bodensee-Uferstaaten werden auch dafür Sorge tragen, und zwar jeder längs seiner Ufer- 
strecke auf dem dazu gehörigen Wassergebiete, daß nicht durch irgend welche künstliche Anlagen, durch 
den Betrieb von Gewerben oder durch sonstige Unternehmungen der Schiffahrt auf dem Bodensee 
Hindernisse bereitet werden.
	        
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