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feuergefährlicher Gegenstände befindet, kein offenes Feuer unterhalten wird und daß auch bei Haltung
geschlossener Feuer alle eine volle Feuersicherheit verbürgenden Vorkehrungen getroffen und die Feuer
stets sorgfältig überwacht werden.
Verpflichtungen bezüglich des Personentransports.
Artikel 18.
Das Einnehmen und Aussetzen von Passagieren hat mit der gehörigen Ordnung zu geschehen
und es darf, bevor die Verbindung zwischen Ufer und Schiff fest und in einer volle Sicherheit ge-
währenden Weise hergestellt ist, der Übertritt der Reisenden nicht gestattet werden.
Fastbarkeit des Schiffahrtsunternehmers.
Artikel 15.
Die Haftungsverbindlichkeit des Schiffsführers für die von ihm übernommenen Transporte,
sodann die Frage, ob und inwiefern der Eigentümer des Schiffes statt des in seinem Dienste
stehenden Führers in Anspruch genommen werden könne, wird nach den in jedem Uferstaate geltenden
bürgerlichen Gesetzen beurteilt.
Die Haftung öffentlicher Versendungsanstalten richtet sich nach den Bestimmungen der be-
treffenden Transportordnungen.
Verhaltungsmaßregeln bei drohenden Gefahren.
Artikel 17.-
Bei Unglücksfällen, welche das Schiff mit Gefahr bedrohen, müssen Führer und Mannschaft
bei persönlicher Verantwortung vor allem auf Beseitigung der Gefahr, wenn dieses noch möglich ist,
sonst aber und wenn die Gefahr dringend, vorerst auf die Rettung der Personen und sodann auf
Bergung der Warenladung die angestrengteste Tätigkeit verwenden.
Führer und Mannschaft der in der Nähe befindlichen Schiffe sind zur schleunigen Hilfeleistung
verpflichtet, und zwar Dampfschiffe selbst dann, wenn sie dabei weit von ihren Kursen abweichen
müssen.
Die gleiche Obliegenheit haben die Hafenbehörden, sobald sie auf irgend einem Wege Kenntnis
erhalten haben, daß sich ein Schiff auf dem See in Gefahr befindet.
Fand ein Zusammenstoß zwischen zwei Dampfschiffen statt, so ist der Kapitän eines jeden der-
selben verpflichtet, nicht eher seine Fahrt fortzusetzen, als bis er Erkundigung eingezogen und die
Gewißheit erlangt hat, daß das andere Schiff nicht in gefahrdrohender Weise beschädigt ist. Hat