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Kontraventionsfülle.
Artikel 24.
Die Nichtbefolgung der in gegenwärtiger Schiffahrts- und Hafenordnung gegebenen Vorschriften
und die Ubertretung der darin ausgesprochenen Verbote wird außer dem von dem Schuldtragenden
zu leistenden vollen Schadenersatze mit einer nach der größeren oder geringeren Absichtlichkeit, Schäd-
lichkeit oder Gefährlichkeit des Vergehens zu bemessenden Strafe geahndet und zwar von den Be-
hörden und nach den Gesetzen desjenigen Landes, auf dessen Gebiete die strafbare Handlung begangen ist.
Kein Schiffsführer soll aber infolge einer gegen ihn oder seine Mannschaft eingeleiteten Unter-
suchung, soferne es sich nur um eine polizeilich strafbare und bloß mit einer Geldstrafe zu ahndende
Übertretung handelt, an der Fortsetzung seiner Reise gehindert werden, wenn derselbe für Strafe,
Kosten und Schadenersatz eine von dem Richter festzusetzende Sicherheit geleistet hat.
Artikel 25.
Das Verfahren bei der Untersuchung von Ubertretungen gegen diese Schiffahrts= und Hafen-
ordnung soll ein möglichst einfaches und beschleunigtes sein. Vorladungen und sonstige Verfügungen
der untersuchenden Behörde richten sich nach den Bestimmungen der betreffenden Landesgesetzgebung
und beziehungsweise nach den bestehenden internationalen Jurisdiktionsverträgen.
Falls indessen ein der Übertretung dieser Schiffahrts= und Hafenordnung beschuldigter An-
gehöriger eines anderen Staates dem Vollzuge eines Straferkenntnisses, welches in dem Staatsgebiete
der Ubertretung gegen ihn erlassen wurde, sich entzieht, so soll auf Veranlassung der erkennenden
Behörde die verübte Ubertretung im Heimatstaate des Beschuldigten nach Maßgabe der dortigen Landes-
gesetze untersucht und bestraft werden.
Vollzugsbehörden.
Artikel 26.
Welche Behörden und Organe mit der Handhabung der Schiffahrts= und Hafenordnung, mit
der Überwachung der Häfen und der Schiffe, mit der Untersuchung und Bestrafung der Übertretungen
dieser Ordnung beauftragt sind, richtet sich in jedem Uferstaate nach den daselbst bestehenden Or-
ganisationsbestimmungen.
Die Regierungen der Bodensee-Uferstaaten werden sich von den beteiligten Behörden und Or-
ganen sowie von den eintretenden nicht bloß personellen Veränderungen jeweils gegenseitig in Kennt-
nis setzen.