Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

A. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Der Verkaufspreis einer Arznei setzt sich, unbeschadet der besonderen 
Bestimmungen unter Nr. 20 und 21, zusammen: 
I. aus den Preisen der zu ihrer Herstellung erforderlichen Arznei- 
mittel, 
II. aus den Vergütungen für die Arbeiten, die nach den im Einzel- 
falle gegebenen Anweisungen zur Herstellung der abgabefertigen 
Arznei aufgewendet werden müssen, 
III. aus dem Preise des zur Aufnahme der Arznei verwendeten Gefäßes. 
I. Berechnung der Arzneimittelpreise. 
Die Preisberechnung der Arzneimittel geht aus von einer Er- 
mittelung lediglich rechnerischen Zwecken dienender Zahlenwerte, die im 
Nachfolgenden als Grundansatz und Ansätze bezeichnet werden. Je nach- 
dem es sich um ein von den Apotheken in rohem oder bearbeitetem Zu- 
stande zu kaufendes oder um ein galenisches Arzneimittel handelt, wird 
zunächst der Grundansatz nach den Bestimmungen unter Nr. 1 oder 2 
ermittelt. Aus diesem Grundansatz werden dann nach Nr. 4 die Ansätze 
für die verschiedenen Gewichtsstufen berechnet, als welche die Mengen von 
100g, 10 g, 1g, 0,1g, 0,01 g und 0,001# einerseits, von 200 g und 500g 
andrerseits in der Preisliste der Arzneimittel festgesetzt sind. Aus diesen 
Ansätzen ergeben sich nach Nr. 6 die Preise für die Gewichtsstufen. 
Aus den Preisen für die Gewichtsstufen werden die Preise für die 
zur Aufertigung einer Arznei erforderlichen Mengen der Arzneimittel 
nach den Bestimmungen unter Nr. 7 bis 9 berechnet. 
Die nach Nr. 1 ermittelten Grundansätze dienen auch zur Aufstellung 
der nach Nr. 2 zu berechnenden Preisansätze für diejenigen Arzneimittel- 
mengen, die zur Anfertigung eines galenischen Arzneimittels verwendet 
werden.
	        
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