Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Beträgt die Menge des herzustellenden Destillates 
weniger als 1 kg, so ist die Vergütung für die Her- 
stellung von 1 kg in die Berechnung einzusetzen. 
I) beim Kochen von Olen und weingeisthaltigen Flüssig= 
keiten, einschließlich des etwa erforderlichen Abdampfens, 
Pressens und Filtrierens, für 1t1 6 4,00 4 
d) bei der Herstellung von Latwergen oder Pasten für 
den inneren Gebrauch für 11 .. 1,50 
e) bei der Herstellung von Mischungen von Flüsfig. 
keiten für 1 kg . .. 0,50 
H bei der Herstellung von Löfungen von Salxen, Gummi, 
Seifen oder Honig, sowie von Balsamen, Olen, ein- 
schließlich des Ausziehens und Filtrierens, für 1 kg 1,00 
wenn dabei Erwärmen erforderlich ift 1,50 
wenn dabei noch weitere Arbeiten erforderlich sind 2,50 
8) bei der Herstellung von Ceraten, Pflastern und 
Seifen für 1 kg . .. 4,00 
h) bei der Mengung von feinen Pusvern fr 1 kg . 1,00 - 
bei der Mengung von Tee oder groben Pulvern 
für 1 kg. . . . 0,50 
1) bei der Herstellung von Salben und Pasten für den 
äußeren Gebrauch für 1 kg 
ohne Schmelkten 2,00 
wenn dabei Schmelzen ersorderlich ist .. .4,00- 
k) bei der Herstellung von Tinkturen und Elixieren sowie von 
durch Ausziehen von Pflanzenstoffen gewonnenen Weinen und 
Essigen, bei denen die Preisansätze für die zur Herstellung von 
1 kg verwendeten Arzneimittelmengen zusammen mehr als 
7,00 4 betragen, 
für 1 kg. 5,00 4% 
für 1000 . loo- 
(Siehe jedoch auch die Bestmmung in Nr. 3 unter a.) 
Im vorstehenden unter a bis k nicht verzeichnete Arbeiten find 
nach den Bestimmungen unter Nr. 11 zu vergüten. 
3. Für die nachbezeichneten galenischen Arzneimittel werden ab- 
weichend von den vorhergehenden Bestimmungen nicht Preisansätze und 
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