Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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angerechnet werden, wenn sie ausdrücklich verlangt oder verordnet 
find oder wenn sie durch die Natur des Arzneimittels not- 
wendig erfordert werden oder wenn die Verhältnisse der 
Arzneiempfänger die Zustimmung zu deren Verwendung 
voraussetzen lassen. 
f) für Kruken: graue oder gelbe (aus Ton oder Stein- 
gut), bis 200 g Inhalt, für das Stück 10 Pf. 
von mehr als 200 g bis 500 g Inhalt, für das 
Stück 20 
für solche von mehr als 5007 g, für je soo g 
des Inhalts mehr . .. 10 
weiße oder andersfarbige (aus Porzellan oder Glas), 
bis 50 g Inhalt, für das Stcück 15 
von mehr als 50 g bis 100 g Inhalt, für 
das Stüccck . 20= 
von mehr als 100 g bis 200 g Inhalt, für 
das Stük . 30 = 
von mehr als 200 8g bis 300 g Inhalt, für 
das Stück . 50 
von mehr als 300 g bis 400 g Inhalt, für 
das Stük . . 60 
von mehr als 400 g bis 500 g dn sur 
das Stück 75— 
8) für Pappschachteln: bis 50 g Indali, fü das Stück 10 
von mehr als 50 g bis 100 g Inhalt, für das Stück 15 
von mehr als 100 g bis 200 g Inhalt, für das Stück 25 
für solche von mehr als 200 g, für je 100 g des 
Inhalts mehr ... ....5 
h) für Pulverkästchen: zur Aufnahme von 1 bis 10 
Pulvern, für das Stück 10 
von mehr als 10 Pulvern, für das Stüc 20 
13. Für die Berechnung des Gefäßpreises (abgesehen von Nr. 12 
unter h) ist das Gewicht der Arznei maßgebend. 
Werden jedoch Gläser und Kruken zur Aufnahme trockener Stoffe 
verwendet, so wird der Preis der Gefäße nach ihrem Fassungsvermögen 
an destilliertem Wasser berechnet.
	        
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