Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

Wesondere Westimmungen. 
20. Die in der Preisliste aufgeführten Preise für Serum 
antidiphtherlcum und LTubercullnum verstehen sich einschließlich 
der Vergütungen für dle zur Abgabe erforderlichen Arbeiten und der 
Preise für die verwendeten Gefäße. Bei Abgabe von Tuberkulinverdün- 
nungen beträgt die Mindestmenge des in Rechnung zu setzenden Tuber- 
kulins 0,1 cem, selbst wenn geringere Mengen verordnet sind. 
21. Bei der Abgabe fabrikmäßig hergestellter Zubereitungen, die 
nur in fertiger Aufmachung (Originalpackung) in den Handel kommen, 
ist ein Zuschlag von 60 ⅝% zu dem Einkaufspreise zuzurechnen, sofern 
nicht ein höherer Verkaufspreis vom Hersteller festgesetzt ist. Eine Dis- 
pensationsgebühr (Nr. 11 unter r) darf nicht angerechnet werden, sofern 
die Abgabe in der unveränderten Originalpackung und ohne Zusatz einer 
handschriftlichen Gebrauchsanweisung erfolgt. Depeschengebühr, Porto, 
Zoll usw. darf der Apotheker dann in Anrechnung bringen, wenn ihm 
derartige besondere Unkosten nachweislich entstanden sind, und der Besteller 
auf solche vorher hingewiesen worden war. 
Sind derartige fabrikmäßig hergestellte Arzneizubereitungen in 
kleineren Mengen verordnet, als die fertige Aufmachung enthält, so ist 
außer der Dispensationsgebühr und dem Preise für das etwa erforder- 
liche Gefäß das Doppelte des Einkaufspreises anzurechnen.
	        
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