Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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C. 
Bestimmungen über die Preisberechnung 
homöopathischer Arzneien. 
Die Verkaufspreise für homöopathische Arzueien, einschließlich der 
darin enthaltenen Arzneimittel, werden berechnet, wie folgt: 
  
  
  
  
  
Gegenstand Gewicht Preis 
Pi- 
Urtinkturen. bis zu 1 10 
.. - 5. 30 
jede weiteren 5.— 15 
Urtinkturen zum äußerlichen Gebrauche 10 15 
- - ... 100- 100 
Verdünnungen. . . . bis zu 5. e25 
- .... über 5 g - 10 40 
- jede weiteren ... 10- 15 
Verreibungen . . . bis zu 5— 30 
"„ „ über 58 10 50 
- jede weiteren ... 10- 25 
Streukügelchen. . . . bis zu 5— 30 
. . über 5 * - 10 = 6 50 
jede weiteren 10 25 
Streukügelchen, unbefeuchtet 1 
O„J OD 10 15 
Milchzucker, präparierter 1 5 
- - 10 = 15 
  
Die Preise oder Vergütungen für homöopathische Arzneimittel, deren 
Einkaufspreis mehr als die Hälfte der vorstehenden Preise beträgt, für 
Zusätze zu homöopathischen Arzneizubereitungen, wie destilliertes Wasser, 
Weingeist und andere Stoffe, für besonders verordnete Arbeiten zur Her- 
stellung homöopathischer Arzneien, für die Gefäße zur Aufnahme der 
homöopathischen Arzneien und für die Herrichtung zur Abgabe sind nach 
den Vorschriften der deutschen Arzneitaxe zu berechnen. Die Bestimmungen 
unter Nr. 16 bis 19 und Nr. 21 finden auch auf homöopathische Arzneien 
Anwendung.
	        
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