Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

400  VI.  Zuständigkeitsgesetz.

Hopfenschwefeldarren,  Zubereitungsanstalten  für  Thierhaare,
  Talgschmelzen,  Schlächtereien,  Gerbereien,  Abdeckereien,
  Strohpapierstofffabriken,  Stauanlagen  für
Wassertriebwerke,  Fabriken,  in  welchen  Dampfkessel  oder
andere  Blechgefäße  durch  Vernieten  hergestellt  werden,
Anstalten  zum  Imprägniren  von  Holz  mit  erhitzten
Theerölen,  Kunstwollefabriken  und  Dôögrasfabriken,  endlich
  Dampfkessel  mit  Ausnahme  der  für  den  Gebrauch
auf  Eisenbahnen  bestimmten  Lokomotiven  und  der  zum
Betriebe  auf  Bergwerken  und  Aufbereitungsanstalten  bestimmten
  Dampfkessel.“  Im  Falle  fernerer  Ergänzung?2)
des  Verzeichnisses  der  konzessionspflichtigen  Anlagen
bleibt  die  Bestimmung  darüber,  für  welche  der  in  das
Verzeichniß  nachträglich  ausgenommenen  Anlagen  der
Kreisausschuß  zuständig  ist,  Königlicher  Verordnung  vorbehalten.


§  110.  Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  Anträge
auf  Genehmigung  zur  Errichtung  oder  Veränderung  gewerblicher
  Anlagen,  soweit  die  Beschlußnahme  darüber
nicht  nach  §  109  dem  Kreis=  oder  Stadtausschusse  überwiesen
  ist.  Der  Bezirksausschuß  beschließt  ferner  im
Einvernehmen  mit  dem  zuständigen  Oberbergamte  über
die  Zulässigkeit  von  Wassertriebwerken,  welche  zum  Betriebe
  von  Bergwerken  oder  Aufbereitungsanstalten  dienen.

92)  Das  Verzeichniß  ist  durch  die  Aufnahme  a  der  Anlagen
  zur  Destillation  und  zur  Bearbeitung  von  Theer  und
Theerwasser,  b.  der  Cellulosefabriken  und  der  Anlagen  zur
Herstellung  von  Albuminpapier  ergänzt;  zu  a  ist  der  Kreis-,
zu  b  der  Bezirksausschuß  zuständig.