400 VI. Zuständigkeitsgesetz.
Hopfenschwefeldarren, Zubereitungsanstalten für Thierhaare,
Talgschmelzen, Schlächtereien, Gerbereien, Abdeckereien,
Strohpapierstofffabriken, Stauanlagen für
Wassertriebwerke, Fabriken, in welchen Dampfkessel oder
andere Blechgefäße durch Vernieten hergestellt werden,
Anstalten zum Imprägniren von Holz mit erhitzten
Theerölen, Kunstwollefabriken und Dôögrasfabriken, endlich
Dampfkessel mit Ausnahme der für den Gebrauch
auf Eisenbahnen bestimmten Lokomotiven und der zum
Betriebe auf Bergwerken und Aufbereitungsanstalten bestimmten
Dampfkessel.“ Im Falle fernerer Ergänzung?2)
des Verzeichnisses der konzessionspflichtigen Anlagen
bleibt die Bestimmung darüber, für welche der in das
Verzeichniß nachträglich ausgenommenen Anlagen der
Kreisausschuß zuständig ist, Königlicher Verordnung vorbehalten.
§ 110. Der Bezirksausschuß beschließt über Anträge
auf Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung gewerblicher
Anlagen, soweit die Beschlußnahme darüber
nicht nach § 109 dem Kreis= oder Stadtausschusse überwiesen
ist. Der Bezirksausschuß beschließt ferner im
Einvernehmen mit dem zuständigen Oberbergamte über
die Zulässigkeit von Wassertriebwerken, welche zum Betriebe
von Bergwerken oder Aufbereitungsanstalten dienen.
92) Das Verzeichniß ist durch die Aufnahme a der Anlagen
zur Destillation und zur Bearbeitung von Theer und
Theerwasser, b. der Cellulosefabriken und der Anlagen zur
Herstellung von Albuminpapier ergänzt; zu a ist der Kreis-,
zu b der Bezirksausschuß zuständig.