Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Rotschwänzchen, 
Schmätzer, 
Schwalben, 
Spechte, 
Sprosser, 
Wendehals, 
Wiedehopf, 
Zaunkönig. 
83. 
Durch orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschrift (Art. 52 Abs. 2, Art. 53 des Landes- 
polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871) kann für einzelne nach dem Vogelschutzgesetz 
geschützte Vogelarten, welche nicht schon in § 2 dieser Verfügung aufgeführt sind, die in 
§ 3 Abs. 1 des Vogelschutzgesetzes festgesetzte Schonzeit verlängert oder auf das ganze 
Jahr erstreckt werden. 
Auf dem gleichen Wege können einzelne der in § 8 des Vogelschutzgesetzes unter 
Buchstabe c bezeichneten Vogelarten den Schutzbestimmungen des genannten Gesetzes 
  
Der Bundesrat bestimmt die näheren Voraussetzungen, unter welchen die im Abs. 2 und 8 bezeichneten 
Ausnahmen statthaft sein sollen. 
Von der Vorschrift unter § 2a kann der Bundesrat für bestimmte Bezirke eine allgemeine Ausnahme gestatten. 
g 6. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die von dem Bundesrat auf 
Grund derselben erlafsenen Anordnungen werden mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit 
Haft bestraft. 
Der gleichen Strafe unterliegt, wer es unterläßt, Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende 
Personen, welche seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenofsenschaft gehören, von der übertretung 
dieser Vorschriften abzuhalten. 
87. 
Neben der Geldstrafe oder der Haft kann auf die Einziehung der verbotswidrig in Besitz genommenen, 
feilgebotenen oder verkauften Vögel, Nester, Eier, sowie auf Einziehung der Werkzeuge erkannt werden, welche 
zum Fangen oder Töten der Vögel, zum Zerstören oder Ausheben der Nester, Brutstätten oder Eier gebraucht 
oder bestimmt waren, ohne Unterschied, ob die einzuziehenden Gegenstände dem Verurteilten gehören oder nicht. 
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ansführbar, so können die im vor- 
stehenden Absatze bezeichneten Maßnahmen selbständig erkannt werden. 
g 8. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung 
a. auf das im Privateigentume befindliche Federvieh;
	        
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