Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Im übrigen ist die Erlaubnis nur an gut beleumundete Personen in widerruflicher 
Weise und unter Ausstellung eines Ausweises zu erteilen, welcher den Namen und die 
Gestaltsbezeichnung des Ermächtigten, die Vogelarten, deren Tötung gestattet wird, die 
Ortlichkeiten und den Zeitraum, für welche die Ermächtigung gewährt wird und die 
etwaigen besonderen Vorschriften, die hiebei gegeben wurden, enthält. Diesen Ausweis 
hat der Ermächtigte bei Ausübung seiner Befugnis stets bei sich zu führen und dem 
Polizei-, Forst= und Feldschutzpersonal auf Verlangen vorzuzeigen. 
Außer dem Feilbieten und dem Verkauf (vergl. § 5 Abs. 2 Satz 2 des Vogelschutz- 
gesetzes) ist auch der Ankauf der auf Grund solcher Erlaubnis erlegten Vögel unzulässig. 
8 5. 
In den Fällen des § 5 Abs. 3 des Vogelschutzgesetzes ist die Bewilligung einzelner 
Ausnahmen von den Bestimmungen in §§ 1—3 des Gesetzes und in § 2 dieser Ver- 
fügung dem Ministerium des Innern vorbehalten. 
§ 6. 
Diejenigen Vogelarten, welche zwar den Schutz der §§ 1—5 des Vogelschutzgesetzes 
genießen, aber nicht nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes, § 2 der gegenwärtigen Verfügung 
oder gemäß orts= oder bezirkspolizeilicher Vorschrift das ganze Jahr hindurch geschützt 
find, dürfen auch außerhalb der in §3 Abs. 1 des Vogelschutzgesetzes be- 
stimmten oder der durch orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschrift für sie 
festgesetzten Schonzeit nur mit besonderer Ermächtigung des Oberamts gefangen 
und erlegt werden. 
Für die Erteilung dieser Ermächtigung, welcher eine Rücksprache mit dem Forstamt 
vorauszugehen hat, sind die Vorschriften in § 4 Abs. 4 dieser Verfügung maßgebend. 
Das Recht, fremde Grundstücke wider den Willen des Eigentümers zu betreten, 
wird durch diese Ermächtigung nicht erworben. 
§ 7. 
Insofern sich eine überhandnahme der in § 8 des Vogelschutzgesetzes unter Buch- 
stabe c aufgeführten schädlichen Vögel, von welchen namentlich der große und der rot- 
rückige Würger, die Elster, der Eichelhäher, die Rabenkrähe, der Fischreiher, sowie die 
Tagraubvögel (mit Ausnahme der Turmfalken, Bussarde und Gabelweihen) in Betracht 
kommen, bemerklich macht, hat das Oberamt zunächst die Jagdberechtigten zur ent-
	        
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