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Im übrigen ist die Erlaubnis nur an gut beleumundete Personen in widerruflicher
Weise und unter Ausstellung eines Ausweises zu erteilen, welcher den Namen und die
Gestaltsbezeichnung des Ermächtigten, die Vogelarten, deren Tötung gestattet wird, die
Ortlichkeiten und den Zeitraum, für welche die Ermächtigung gewährt wird und die
etwaigen besonderen Vorschriften, die hiebei gegeben wurden, enthält. Diesen Ausweis
hat der Ermächtigte bei Ausübung seiner Befugnis stets bei sich zu führen und dem
Polizei-, Forst= und Feldschutzpersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
Außer dem Feilbieten und dem Verkauf (vergl. § 5 Abs. 2 Satz 2 des Vogelschutz-
gesetzes) ist auch der Ankauf der auf Grund solcher Erlaubnis erlegten Vögel unzulässig.
8 5.
In den Fällen des § 5 Abs. 3 des Vogelschutzgesetzes ist die Bewilligung einzelner
Ausnahmen von den Bestimmungen in §§ 1—3 des Gesetzes und in § 2 dieser Ver-
fügung dem Ministerium des Innern vorbehalten.
§ 6.
Diejenigen Vogelarten, welche zwar den Schutz der §§ 1—5 des Vogelschutzgesetzes
genießen, aber nicht nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes, § 2 der gegenwärtigen Verfügung
oder gemäß orts= oder bezirkspolizeilicher Vorschrift das ganze Jahr hindurch geschützt
find, dürfen auch außerhalb der in §3 Abs. 1 des Vogelschutzgesetzes be-
stimmten oder der durch orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschrift für sie
festgesetzten Schonzeit nur mit besonderer Ermächtigung des Oberamts gefangen
und erlegt werden.
Für die Erteilung dieser Ermächtigung, welcher eine Rücksprache mit dem Forstamt
vorauszugehen hat, sind die Vorschriften in § 4 Abs. 4 dieser Verfügung maßgebend.
Das Recht, fremde Grundstücke wider den Willen des Eigentümers zu betreten,
wird durch diese Ermächtigung nicht erworben.
§ 7.
Insofern sich eine überhandnahme der in § 8 des Vogelschutzgesetzes unter Buch-
stabe c aufgeführten schädlichen Vögel, von welchen namentlich der große und der rot-
rückige Würger, die Elster, der Eichelhäher, die Rabenkrähe, der Fischreiher, sowie die
Tagraubvögel (mit Ausnahme der Turmfalken, Bussarde und Gabelweihen) in Betracht
kommen, bemerklich macht, hat das Oberamt zunächst die Jagdberechtigten zur ent-