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Graben muß mindestens 1 Meter breit sein und mit seiner gut zu entwässernden Sohle
mindestens 0,# Meter tiefer als der Fußboden der anstoßenden Räume liegen.
Durch die Oberämter können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn auf
andere Weise durch zweckmäßige Isolierung des Bodens und ausreichende Licht= und
Luftzufuhr den gesundheitlichen Anforderungen entsprochen ist.
82.
Die Arbeitsräume müssen mindestens 3 Meter hoch und mit Fenstern versehen sein,
welche nach Zahl und Größe genügen, um für alle Teile der Räume Luft und Licht
in ausreichendem Maße zu gewähren. Die Fenster müssen unmittelbar ins Freie führen
und so eingerichtet sein, daß sie zum Zwecke der Lüftung ausreichend geöffnet werden
können.
Die Oberämter können auf Antrag, abweichend von den vorstehenden Vorschriften,
ausnahmsweise die Benutzung von Arbeitsräumen bis zu einer Mindesthöhe von 2/ Meter
gestatten.
83.
Die Räume müssen mit einem dichten und festen Fußboden versehen und gegen das
Eindringen von Erdfeuchtigkeit hinreichend geschützt sein.
Die Wände und Decken müssen, soweit sie nicht mit einer glatten, abwaschbaren
Bekleidung oder mit einem wasserdichten Anstriche versehen sind, jährlich mindestens einmal
mit Kalk frisch angestrichen werden. Der wasserdichte Anstrich muß mindestens alle
5 Jahre erneuert werden.
84.
Die Arbeitsräume dürfen nicht in unmittelbarer Verbindung mit den Bedürfnis-
anstalten stehen.
Die Abfallröhren der Ausgüsse und Klosetts dürfen nicht durch die Arbeitsräume
geführt werden.
86.
In Arbeitsräumen, in denen die Herstellung von Backwaren erfolgt, muß die Zahl
der darin beschäftigten Personen so bemessen sein, daß auf jede wenigstens 15 Kubik-
meter Luftraum entfallen. Zur Befriedigung eines bei Festen oder sonstigen besonderen