Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Gelegenheiten hervortretenden Bedürfnisses ist eine dichtere Belegung der Arbeitsräume 
gestattet, jedoch mit der Maßgabe, daß wenigstens 10 Kubikmeter Luftraum auf die 
Person entfallen müssen. 
86. 
Den Arbeitern muß Gelegenheit gegeben werden, ihre Kleider sauber zu verwahren 
und sich an einem ausreichend erwärmten Orte zu waschen und umzukleiden. 
87. 
Vor dem Zurichten und Teigmachen haben die dabei beschäftigten Personen Hände 
und Arme mit reinem Wasser gründlich zu reinigen. 
Zu diesem Zwecke sind ausreichende und mit Seife ausgestattete Wascheinrichtungen 
zur Verfügung zu stellen; für jeden Arbeiter ist mindestens wöchentlich ein reines Handtuch 
zu liefern. 
Soweit nicht Wascheinrichtungen mit fließendem Wasser vorhanden sind, muß für 
höchstens je fünf Arbeiter eine Waschgelegenheit eingerichtet werden. Es muß ferner 
dafür gesorgt werden, daß bei der Wascheinrichtung stets reines Wasser in ausreichender 
Menge vorhanden ist, und daß das gebrauchte Wasser an Ort und Stelle oder von einem 
Nebenraum aus abgeleitet werden kann. 
88. 
Die Mehlvorräte sind an trockenen, vor Verunreinigungen geschützten Orten aufzu- 
bewahren. 
Das Bearbeiten des Teiges mit den Füßen ist verboten. 
Das zum Streichen des Brotes benutzte Wasser muß täglich erneuert werden. 
Die Backware darf nicht auf dem bloßen Fußboden gelagert werden. 
§ 9. 
Das Sitzen und Liegen auf den zur Herstellung und Lagerung von Backwaren be- 
stimmten Tischen und dergleichen ist untersagt. Die Betriebsunternehmer haben für 
ansreichende Sitzgelegenheit in den Arbeitsräumen zu sorgen.
	        
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