Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Bekanntmachung der Ministerien des Junern und des fKriegswesens, 
detreffend die Ermächtigung zur Ansstellung ärztlicher Beuguisse für militärpflichtige Dentsche 
in Russischpolen. Vom 20. März 1909. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff erlassene 
Bekanntmachung vom 5. März 1909 (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1909 
Nr. 10 S. 64) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 20. März 1909. 
von Marchtaler. Pisecchhek. 
Bekanntmachung. 
Dem praktischen Arzte Dr. Knappe in Warschau ist in Erweiterung der Bekanntmachung 
vom 9. Dezember 1907 (Zentralblatt S. 600)) auf Grund des §8 42 Ziffer 2 der Wehrordnung 
die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der im § 42 Ziffer 1a—c ebendaselbst bezeichneten Art 
über die Tauglichkeit auch derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche, aus dem 
westlichen Rußland kommend, sich nur vorübergehend in Russisch-Polen aushalten. 
Berlin, den 5. März 1909. Der Reichskunzler. 
Im Auftrage: Just. 
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6) Württ. Reg. Bl. von 1908 S. 7. 
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Sedruckt in der Buchdruckerei Khr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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