Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Hekanntmachung des Medizinalkolleginms, Abteilung für die Staatskrankenanstalten, 
betreffend die Regelung der Verpflegungsgelder für die in die Landeshebammenschule aufgenommenen 
Schülerinnen. Vom 29. März 1909. 
Die Sätze in Ziffer I der Bekanntmachung vom 12. November 1885 (Reg. Bl. S. 501) 
werden mit Wirkung vom 1. September 1909 ab, wie folgt, festgesetzt: 
Die in die K. Landeshebammenschule eintretenden Schülerinnen haben auf die Dauer 
eines Lehrkurses (150 Tage) als ordentliches Verpflegungsgeld zu entrichten: 
a) wenn sie auf Kosten einer Gemeinde aufgenommen werden. 300 A, 
b) wenn sie auf eigene Rechnung eintreten 350 , 
Jc) Nichtwürttembergerinnen 450 4. 
Außerdem haben Schülerinnen, welche an dem Ergänzungskurs teilnehmen, hiefür 
zu bezahlen: 
a) wenn sie auf Kosten einer Gemeinde aufgenommen werden 50 4. 
b) wenn sie auf eigene Rechnung eintreten 70 4 
c) Nichtwürttembergerinnen . 90.« 
Schülerinnen im Sinne von Buchstabe b und c, welhe Verpflegung in 1. Klasse 
und Bedienung wünschen, haben hiefür einen von dem Medizinalkollegium zu bestimmenden 
Zuschlag zu dem ordentlichen Verpflegungsgeld zu entrichten. 
Stuttgart, den 29. März 1909. 
Nestle. 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kirchen- und Schulweseus, 
betreffend die prüfungen für Gewerde- und Hgandlungslehrlinge. Vom 10. April 1909. 
Nachdem in der am 5. Februar 1909 (Reg. Bl. S. 10) erlassenen Verfügung des 
Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens zur Vollziehung des Gesetzes, betreffend die 
Gewerbe= und Handelsschulen vom 22. Juli 1906 (Reg. Bl. S. 499), für die oberste
	        
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