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Klasse der Gewerbe= und Handelsschulen eine Abschlußprüfung vorgeschrieben worden ist,
wird über die Lehrlingsprüfungen folgendes bestimmt:
§s 1.
Die durch die Bekanntmachungen vom 16. September 1885 (Reg. Bl. S. 383) und
vom 5. Februar 1902 (Reg. Bl. S. 29) angeordneten freiwilligen Prüfungen für Ge-
werbe= und Handlungslehrlinge kommen, vorbehaltlich der Bestimmung in §2, künftig
in Wegfall.
82.
Solange an einer Gewerbe- oder Handelsschule die vorgeschriebene Abschlußprüfung
für den obersten Jahreskurs noch nicht abgehalten wird, werden dort für die Gewerbe-
und Handlungslehrlinge die freiwilligen Lehrlingsprüfungen auf Grund der bisher
geltenden Bestimmungen fortgeführt, jedoch mit folgenden Änderungen:
1. Bei den Prüfungen von Gewerbelehrlingen bildet auch die gewerbliche Buch= und
Rechnungsführung einen unerläßlichen Prüfungsgegenstand.
2. Diejenigen Mitglieder der Prüfungskommission, die an der Gewerbe= oder
Handelsschule als Hauptlehrer tätig sind, erhalten für ihre Mitwirkung bei der
Prüfung keine Entschädigung; die an diesen Schulen im Nebenamt beschäftigten
Lehrkräfte erhalten für jede Stunde, die sie durch die Prüfungsarbeiten in An-
spruch genommen sind, eine Mark Entschädigung.
3. Die Anmeldungen zur Teilnahme an der Prüfung für Gewerbelehrlinge in
Schulfächern erfolgen, auch soweit es sich um Bewerber handelt, die an der
Gesellenprüfung teilnehmen, in der Regel beim Vorstand der Gewerbeschule; sie
können aber auch durch Vermittlung des Vorsitzenden des Gesellenprüfungs-
ausschusses eingereicht werden.
§ 3.
An den Handelsschulen und an den mit Gewerbeschulen verbundenen kaufmännischen
Fachabteilungen kann die ordentliche Abschlußprüfung für die Schüler des obersten
Jahreskurses durch eine kaufmännische Lehrlingsprüfung ersetzt werden. Diese erstreckt
sich auf die in der Schule und in der Lehre erworbenen kaufmännischen Kenntnisse und
wird an der Schule unter Mitwirkung von Angehörigen des Handelsstandes abgehalten.