Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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W 11. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Sanstag, den 1. Mai 1909. 
  
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten, betreffend den unmittelbaren Ver- 
kehr der Justizbehörden mit den Kaiserlich Deutschen Konsulaten. Vom 30. April 1909. S. 57. — Bekannt- 
machung des Justizministeriums, betreffend die Ernennung eines stellvertretenden Mitglieds der Sach- 
verständigenkammer für Werke der Tonkunst für Württemberg, Baden und Hessen. Vom 24. April 1909. 
S. 58. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Abänderung der Statuten der 
Handwerkskammern Stuttgart, Ulm und Reutlingen. Vom 24. April 1909. S. 58. — Bekanntmachung 
des Justizministeriums, betreffend die Genehmigung von zwei Familienstiftungen. Vom 24. April 1909. S. 60. 
  
Verfügung der Ministerien der Justiz und der auswärtigen Augelegenheiten, 
betreffend den unmittelbaren Verkehr der Instizbehörden mit den Kaiserlich Deutschen Kousulaten. 
Vom 30. April 1909. 
Den Justizbehörden wird fortan bei Ersuchen um Rechtshilfe im Auslande der 
unmittelbare Verkehr mit den Kaiserlich Deutschen Konsulaten gestattet. Dagegen ver- 
bleibt es bezüglich des unmittelbaren Verkehrs mit den Gesandtschaften bei dem bisherigen 
Verbot (zu vergl. Verfügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegen- 
heiten und des Innern vom 16. November 1876, Reg. Bl. S. 526). 
Stuttgart, den 30. April 1909. 
Schmidlin. Weizsäcker.