Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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HBekanntmachung des Inslizministerinms, 
betreffend die Ernennung eines siellvertretenden Mitglieds der Sachverständigenkammer für Werke 
der Tonkunst für Würltemberg, Haden und Hgessen. Vom 24. April 1909. 
Seine Königliche Majestät haben am 23. April ds. Is. allergnädigst geruht, 
den Musikalienverleger Julius Feuchtinger in Stuttgart zum stellvertretenden Mit- 
glied der Sachverständigenkammer für Werke der Tonkunst für Württemberg, Baden 
und Hessen zu ernennen. 
Dies wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 18. Oktober 1901 
(Reg. Bl. S. 296) hiemit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 21. April 1909. 
Schmidlin. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Abänderung der Statuten der Handwerkskammern Linttgart, Ulm und Rentlingen. 
Vom 24. April 1909. 
Das Ministerium des Innern hat die nachstehenden von der Handwerkskammer 
Stuttgart am 3. Februar ds. Is., von der Handwerkskammer Ulm am 4. Februar 
ds. Is. und von der Handwerkskammer Reutlingen am 15. Dezember vor. Is. ord- 
nungsmäßig beschlossenen Anderungen des Statuts der betreffenden Handwerkskammern: 
1. In § 2 Abs. 1 fallen die Worte „ihres Bezirks“ fort. 
2. In § 2 Abs. 1 Ziff. 1 muß es statt § 129a Abs. 3 Satz 2 uff. heißen „§ 129a 
Abs. 2 Satz 2“ uff. 
3. In § 2 Abs. 1 Ziff. 1 ist nach „gutächtliche Außerung“ einzuschalten „über die 
Erteilung oder den Widerruf der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen (§ 129 
Abs. 2, 3 und 7 und § 129a Abs. 3), über die Anerkennung einer sonstigen 
gewerblichen Unterrichtsanstalt, durch deren Besuch die Zurücklegung der Lehrzeit 
— § 130 % ersetzt werden kann (§ 129 Abs. 5), sowie,“. 
4. In § 2 Abs. 1 Ziff. 5 ist die 3. Klammer (§ 131 Abs. 2 Satz 1) zu ersetzen 
durch „(§ 131 Abs. 3 Satz 2)“. 
In § 2 Abs. 1 Ziff. 6 muß die erste Klammer heißen „(§ 133 Abs. 7)“ und 
die zweite „(§ 133 Abs. 5)“. Außerdem ist an Stelle des Wortes „und“ nach 
der ersten Klammer ein Komma zu setzen und am Schluß der Ziff. 6 anzufügen 
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