Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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und zur Anlegung eines Parallelwegs auf Markung Reichenbach a. d. Fils die 
nach dem genehmigten allgemeinen Plan hiefür erforderlichen Grundstücke und 
Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben. 
Nach diesem Plan sollen die schienengleichen übergänge der Staatsstraße 
Stuttgart—Ulm (Hauptstraße Nr. 2) bei km 28 + 126 und des Feldwegs 
Nr. 61 bei km 28 + 890 der Hauptbahn östlich von der Station Reichenbach 
a. d. Fils durch eine Straßenüberführung bei km 28 X+ 380 der Hauptbahn 
ersetzt und der Feldweg Nr. 61 der Bahn entlang bis zur linken Rampe der 
überführung weitergeführt werden. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staats- 
eisenbahnverwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staats- 
eisenbahnen vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
bestellt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Carlsruhe i. Schl., den 23. Mai 1909. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
  
Bekauntmachung der Ministerien des Junern und des Kriegsweseus, 
betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpftichtige Dentsche in 
Argentinien und Urugnay. Vom 14. Mai 1909. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff erlassene 
Bekanntmachung vom 30. April 1909 (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1909 
Nr. 19 S. 207) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 14. Mai 1909. 
Pischek. von Marchtaler.
	        
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