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Diese Wörter müssen, gleichviel ob es wirkliche oder künstliche find, aus Silben be-
stehen, die sich nach dem gewöhnlichen Gebrauche der deutschen, englischen, französischen,
holländischen, italienischen, portugiesischen, spanischen oder lateinischen Sprache aussprechen
lassen; sie dürfen höchstens 10 Buchstaben nach dem Morsealphabet enthalten. Die
Doppelvokale ae, aa, a#, oe und ue werden dabei als je zwei Buchstaben gezählt. Ebenso
wird ch in den künstlichen Wörtern als zwei Buchstaben gerechnet. Die künstlichen
Wörter dürfen die Buchstaben à, ä, 3, 6, ü, ö und ü nicht enthalten. Wortbildungen,
die diesen Bedingungen nicht entsprechen, werden der chiffrierten Sprache zugerechnet und
demgemäß taxiert; doch werden diejenigen, die durch sprachwidrige Zusammenziehung
zweier oder mehrerer Wörter der offenen Sprache gebildet sind, überhaupt nicht zu-
gelassen.
Um die Gewißheit zu gewähren, daß die in den Code-Wörterbüchern für die verab-
redete Sprache enthaltenen Wörter den Vorschriften dieses Paragraphen entsprechen,
können die Code-Wörterbücher der Telegraphenverwaltung zur Prüfung unterbreitet
werden.
3) Im § 2, V, Telegramme in chiffrierter Sprache betreffend, erhält der letzte
Absatz folgende veränderte Fassung:
Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung dürfen in einer und derselben
Gruppe nebeneinander nicht vorkommen. Die unter III erwähnten Handelszeichen usw.
werden nicht als Gruppen mit geheimer Bedeutung angesehen. Die Buchstaben à, ä, 7,
6, 5, ö und ü dürfen im Texte chiffrierter Telegramme nicht enthalten sein.
4) Im § 3, 1V, die besonderen Angaben vor der Adresse betreffend, fällt weg:
— RO — für „offen bestellen“,
— J— für „Tages= (von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht zu be-
stellendes) Telegramm", ;
in der Angabe — MbP — für „eigenhändig bestellen“ fällt das Wort: bestellen weg;
am Schlusse der Angaben ist hinter „z Adressen“ statt des Punktes ein Komma zu setzen
und in neuer Zeile hinzuzufügen:
CTA für „alle Adressen mitteilen“.