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Ferner sind zu bezeichnen mit
Offen: die offen zu bestellenden Telegramme,
Tages: die während der Zeit von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht
zu bestellenden Telegramme,
Nachts: die auch während der Nacht zu bestellenden Telegramme.
5) Im § 3, V, die allgemeinen Erfordernisse der Adresse betreffend, erhalten im
ersten Absatz der 2. und 3. Satz, die sich auf den Namen der Bestimmungs-Telegraphen=
anstalt beziehen, folgende veränderte Fassung:
Dieser muß im deutschen Verkehr so geschrieben sein wie in Spalte 1 des Verzeichnisses
der Telegraphenanstalten im Deutschen Reich, im außerdeutschen Verkehr wie in Spalte 1
des amtlichen Verzeichnisses der für den internationalen Verkehr geöffneten Telegraphen-
anstalten. Im Auslandsverkehr dürfen dem Namen der Telegraphenanstalt nur der
Name des Bezirks oder des Landes oder auch beide folgen. Ist der Name der Be-
stimmungsanstalt noch nicht in dem amtlichen Verzeichnis veröffentlicht, so hat der Ab-
sender die Adresse durch Angabe des Bestimmungslandes oder des Bezirks oder durch
irgendeinen anderen, von ihm für die Leitung seines Telegramms als ausreichend er-
achteten Zusatz zu ergänzen. Indes wird ein solches Telegramm nur auf Gefahr des
Absenders angenommen.
6) Der 3. Absatz a. a. O. erhält folgende veränderte Fassung:
Ist ein Telegramm an eine Person gerichtet, die sich bei einer anderen aufhält, so
muß in der Adresse unmittelbar hinter der Bezeichnung des eigentlichen Empfängers
„bei“, „durch Vermittelung von“ oder eine andere gleichbedeutende Angabe stehen.
7) Als 4. Absatz a. a. O. ist einzuschalten:
Die in der Adresse mit der Bezeichnung „post“-, „telegraphen“= oder „bahnhof-
lagernd“ (vergl. unter VI) versehenen Telegramme können eine aus Buchstaben oder aus
Zahlen oder eine aus Buchstaben und Zahlen zusammengesetzte Adresse tragen. Solche
Telegramme werden nur auf Gefahr des Absenders angenommen.
8) Im § 3, X fällt im Abl. 1 der letzte Satz weg.
9) Im 83 erhält der Abs. XI, Telegramme unter Deckadresse betreffend, folgende
veränderte Fassung: