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XI. Von der Beförderung ausgeschlossen sind Telegramme unter Deckadresse, d. f.:
a) Privattelegramme nach dem Auslande, die zur Umgehung der veröffentlichten
Tarife unter vorgeschobener Adresse nach einem Zwischenorte gerichtet find, um
von dort aus an den wirklichen Empfänger weitertelegraphiert zu werden;
b) Telegramme unter vorgeschobener Adresse an Telegraphenagenturen, die sich offen-
kundig mit der telegraphischen Weiterbeförderung der Telegramme zu dem Zwecke
befassen, die Korrespondenz dritter der Zahlung der vollen Gebühren zu ent-
ziehen, die für ihre Beförderung vom Aufgabeort an den eigentlichen Bestimmungs-
ort — ohne Zwischenvermittelung — festgesetzt find.
Liegt Grund zu der Annahme vor, daß ein Telegramm den Bestimmungen
unter a) und b) zuwider befördert werden soll, so hat der Absender auf Ver-
langen nachzuweisen, daß der Text des Telegramms endgültig für den in der
Adresse bezeichneten Empfänger bestimmt ist.
Gehen Telegramme der unter b) bezeichneten Art aus dem Auslande ein,
so werden sie von der Ankunftsanstalt angehalten. Eine Erstattung der Ge-
bühren findet nicht statt.
10) Im § 6, Wortzählung betreffend, ist im letzten Satz unter a) statt „hinter-
einander wiederholt“ zu setzen:
folgen ihrer mehrere aufeinander
11) A. a. O. ist im 2. Absatz unter c) statt „Die Adreßwörter“ zu setzen:
Sämtliche Wörter in der Adresse, in den besonderen, nicht abgekürzten An-
gaben und in der Unterschrift.
12) A. a. O. ist am Schlusse der Angaben unter d) statt des Punktes ein Semikolon
zu setzen und einzuschalten:
dabei wird nach den Vorschriften des § 2, IV gezählt.
13) A. a. O. erhält die Angabe unter I 1b folgende veränderte Fassung:
b) der Name des Bezirks oder des Bestimmungslandes,
ohne Rücksicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten Wörter und
Buchstaben, unter der Bedingung, daß diese Wörter so geschrieben find, wie
sie in den amtlichen Verzeichnissen der Telegraphenanstalten erscheinen,