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14) A. a. O. erhalten der Abs. unter h) und der erste Satz unter i) folgende ver-
änderte Fassung:
h) Die Ziffer= oder Buchstabengruppen sowie die aus Ziffern und Buchstaben zu-
sammengesetzten Handelsmarken werden für so viele Wörter gezählt, als sie je
5 Ziffern oder Buchstaben enthalten, nebst einem Worte mehr für den Überschuß.
Die Doppelvokale ae, aa, ao, oe, ue und das ch werden hierbei je für 2 Buch-
staben gezählt.
i) Es werden als eine Ziffer oder ein Buchstabe in der Gruppe, in der sie vor-
kommen, gezählt: die Punkte, Kommas, Doppelpunkte, Bindestriche und Bruch-
striche; ebenso jeder Buchstabe, der den Ziffern angehängt wird, um sie als
Ordnungszahlen zu bezeichnen, sowie den Wohnungsnummern angehängte Buch-
staben oder Ziffern in einer Adresse, selbst wenn sie im Text oder in der Unter-
schrift eines Telegramms vorkommt.
15) Im §y, bezahlte Antwort betreffend, erhält der Abs. III folgende veränderte
Fassung:
III. Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den voraus-
bezahlten Betrag übersteigt, ist der Mehrbetrag bar zu entrichten. Im entgegengesetzten
Falle wird der Unterschied zwischen dem Werte des Antwortscheins und dem wirklich
fälligen Gebührenbetrage dem Absender des Ursprungstelegramms erstattet, wenn er es
innerhalb dreier Monate vom Tage der Ausfertigung des Scheines beantragt und der
Unterschied mindestens 80 Pf. beträgt (vgl. § 21, II I.
16) Ebenda ist im Abs. IV statt „II/7 zu setzen:
IIg und b.
!17) Im § 11, Empfangsanzeigen betreffend, erhält der Abs. 1 folgende veränderte
Fassung:
1I. Der Absender eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und Stunde der
Bestellung des Telegramms sofort nach deren Ausführung telegraphisch oder brieflich
angezeigt werden. Wenn das Telegramm seiner endgültigen Bestimmung mittels der
Post zugeführt, postlagernd niedergelegt oder an irgendeine Mittelsperson bestellt wird,
so gibt die Empfangsanzeige Tag und Stunde der übergabe an die Post oder der Aus-
händigung an die Mittelsperson an.
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