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Handelt es sich um ein Seetelegramm an ein Schiff in See, so wird die vor-
genannte Anzeige von der Semaphorstation oder Küstenstation abgelassen und gibt Tag
sowie Stunde der Weiterbeförderung des Telegramms an das Schiff an.
18) Im § 13, Nachsendung von Telegrammen betreffend, ist am Schlusse des ersten
Absatzes unter V einzuschalten:
Die Nachsendung mit der Post erfolgt nach den Bestimmungen im § 16. Tele-
gramme, von denen eine Ausfertigung mit der Post nachgesandt wird, sind in gewöhn-
licher Weise unbestellbar zu melden (§ 20). Die telegraphische Unbestellbarkeitsmeldung
erhält dann den Zusatz: „Mit Post nachgesandt"“.
19) Im § 14, Vervielfältigung von Telegrammen betreffend, ist am Schlusse des
Abs. I nachzutragen:
Bei den an mehrere Empfänger gerichteten Telegrammen find etwaige den Ort der
Zustellung betreffende Zusätze, wie Börse, Bahnhof, Markt usw., hinter jeder Adresse
oder, sofern sie sich auf mehrere hintereinander folgende Adressen zusammen beziehen
sollen, hinter der letzten anzugeben.
20) A. a. O. erhält der Abs. III folgende veränderte Fassung:
III. Ist ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet. so
erhält jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Adresse; der Vermerk
„x Adressen“ oder — TMx = wird weggelassen, es sei denn, daß der Absender das Gegen-
teil verlangt hat. Dieses Verlangen muß durch den gebührenpflichtigen Zusatz „sämt-
liche Adressen mitteilen“ oder — CTA = ausgedrückt werden, der vor die Adresse jedes
der in Betracht kommenden Empfänger zu setzen ist.
21) Die §§ 15 und 15 a sind durch den nachstehenden § 15 zu ersetzen:
15.
A. Allgemeine Bestimmungen.
Seetelegramme. I. Seetelegramme sind Telegramme, die mit Schiffen in See durch Vermittelung
der Semaphorstationen oder der auf festem Lande oder auf einem dauernd verankerten
Schiffe vorhandenen Funkentelegraphenstationen (Küstenstationen) oder zwischen Schiffen
in See (Bordstationen) gewechselt werden.