Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Hat jedoch die Semaphor= oder Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff ihren 
Wirkungsbereich verlassen hat, bevor ihm das Telegramm zugeführt werden konnte, so 
wird der Absender davon benachrichtigt. 
VI. Als Seetelegramme sind unzulässig: 
a) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort (ausgenommen Semaphortelegramme 
an Schiffe in See), 
b) telegraphische Postanweisungen, 
) Telegramme mit Vergleichung, 
d) Telegramme mit telegraphischer oder brieflicher Empfangsanzeige (ausgenommen 
die für Schiffe in See bestimmten Telegramme, soweit die Beförderung auf den 
Linien des Telegraphennetzes in Frage kommt), 
e) nachzusendende Telegramme, 
1|) gebührenpflichtige Diensttelegramme, soweit es sich nicht um die Beförderung auf 
den Linien des Telegraphennetzes handelt, 
8) dringende Telegramme, soweit es sich nicht um die Beförderung auf den Linien 
des Telegraphennetzes handelt, 
h) durch Eilboten oder durch die Post zu bestellende Telegramme. 
VII. Hinsichtlich der Erstattung von Gebühren gelten die Bestimmungen des § 21 
unter folgenden Vorbehalten: 
Die auf die Seebeförderung entfallende Zeit sowie die Dauer der Lager- 
zeit der Seetelegramme bei den Semaphor-, Küsten= oder Bordstationen bleiben 
bei Berechnung der für die Erstattung von Gebühren maßgebenden Fristen 
außer Betracht. 
Hat die gebende Station keine Quittung über ein Funkentelegramm er- 
halten, so wird die Gebühr nur erstattet, wenn festgestellt worden ist, daß das 
Funkentelegramm Anlaß zur Gebührenerstattung gibt. 
B. Besondere Bestimmungen. 
a. Semaphortelegramme. 
VIII. Die Semaphortelegramme müssen abgefaßt sein: entweder in deutscher Sprache 
oder in Buchstabengruppen des internationalen Signalbuchs.
	        
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