Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Im Verkehr zwischen Küstenstationen und Bordstationen wird die Gesamtgebühr der 
Funkentelegramme vom Absender erhoben. Im Verkehr zwischen Bordstationen wird 
die Bordgebühr des gebenden Schiffes vom Absender, die des aufnehmenden Schiffes vom 
Empfänger erhoben. 
Für Telegramme, bei denen eine funkentelegraphische Beförderung nur zwischen 
einem deutschen Feuerschiff und einer deutschen Küstenstation auf festem Lande stattfindet, 
wird die nach den allgemeinen Bestimmungen zu berechnende Gebühr für die Beförderung 
auf den Linien des Telegraphennetzes und daneben ein fester Zuschlag von 80 Pf. er- 
hoben. In solchen Fällen wird die Gesamtgebühr für die an Feuerschiffe gerichteten 
Telegramme vom Absender und für die von den Feuerschiffen kommenden Telegramme 
vom Empfänger erhoben. 
XIV. Die Urschriften der Funkentelegramme werden, von dem auf den Aufgabe- 
monat folgenden Monat an gerechnet, 12 Monate lang aufbewahrt. 
22) Im § 16, Weiterbeförderung betreffend, fällt im Abs. V, 1 der letzte Satz hin- 
sichtlich Erhebung einer Einschreibgebühr für Telegramme mit Empfangsanzeige, die mit 
der Post weiterbefördert werden sollen, weg. 
23) Im § 17, Erhebung der Gebühren betreffend, ist der Hinweis unter II,e 
„(§ 15 a, VI)“ zu ändern in: (§ 15, XIII) 
24) Im § 18, Zurückziehung von Telegrammen auf Verlangen des Absenders be- 
treffend, erhält der Abs. II folgende veränderte Fassung: 
II. Ein Telegramm, das durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden ist, 
kann nur durch eine besondere, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen im § 22 
zu erlassende und an die Bestimmungsanstalt zu richtende gebührenpflichtige Dienstnotiz 
zurückgezogen werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Der Absender hat nach 
Wahl die Gebühr für eine telegraphische oder eine briefliche Antwort auf diese Dienst- 
notiz zu entrichten. Ist das anzuhaltende Telegramm dem Empfänger bereits zugestellt, 
so wird er von der Zurückziehung benachrichtigt, sofern die von der Aufgabeanstalt ab- 
gelassene gebührenpflichtige Dienstnotiz keine gegenteilige Angabe enthält. Von der 
Zurückziehung des Ursprungstelegramms oder von der Aushändigung der vorerwähnten 
Dienstnotiz an den Empfänger wird dem Absender, je nachdem er die Gebühr für eine 
telegraphische oder briefliche Antwort vorausbezahlt hat, telegraphisch oder mittels
	        
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