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Zu Art. 67. (Art. XVI, Art. 85.)
98 26.
Darüber, welches Bekenntnis für Schulorte im Sinn des vorliegenden Artikels als
Mehrheitsbekenntnis anzusehen ist, entscheidet im Zweifelsfall das Ergebnis der zwei
letztvorangegangenen allgemeinen Zählungen der ortsanwesenden Bevölkerung und, wenn
sich auch hieraus keine Gewißheit ergibt, das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens.
Anderungen in den Aufsichtsverhältnissen, die sich danach für die in Betracht kommenden
Schulen ergeben, werden durch das genannte Ministerium verfügt.
Zu Art. 68. (Art. XVI, Art. 86.)
9§27.
1. Sämtliche israelitischen Volksschulen einschließlich der freiwilligen Konfessions-
schulen unterstehen dem Evangelischen Oberschulrat, den Bezirksschulaufsichtsbehörden für
die evangelischen Volksschulen und einem besonderen Ortsschulrat.
2. Der Ortsschulrat für die freiwilligen israelitischen Konfessionsschulen ist nach den
Vorschriften in Art. 62 zu bilden. Ist der Lehrer einer solchen Konfessionsschule zugleich
Vorstand der israelitischen Ortskirchengemeinde, so hat die Vertretung dieser Kirchen-
gemeinde zwei Konfessionsgenossen in den Ortsschulrat zu wählen. Die letzteren haben
den Ortsschulrat bei den Prüfungen des Bezirksschulaufsehers zu vertreten, von deren
allgemeinem Ergebnis Kenntnis zu nehmen und weiterhin dafür zu sorgen, daß An-
gelegenheiten aus dem Geschäftskreis des Ortsschulrats, bei denen der den Vorsitz führende
Lehrer persönlich beteiligt ist, mit ihrem Gutachten versehen, den für die Schule zustän-
digen Bezirksstellen zur Entscheidung vorgelegt werden.
Bei israelitischen Schulen, die aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden, gehören
dem Ortsschulrat an:
der Ortsvorsteher,
bei Schulen am Rabbinatssitz der Rabbiner,
der Lehrer der Schule,
zwei Mitglieder der israelitischen Kirchengemeinde, die von den Kollegien der
bürgerlichen Gemeinde gewählt werden.
Die Geschäfte dieses Ortsschulrats werden von dem Ortsvorsteher und von dem