Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Zu Art. 67. (Art. XVI, Art. 85.) 
98 26. 
Darüber, welches Bekenntnis für Schulorte im Sinn des vorliegenden Artikels als 
Mehrheitsbekenntnis anzusehen ist, entscheidet im Zweifelsfall das Ergebnis der zwei 
letztvorangegangenen allgemeinen Zählungen der ortsanwesenden Bevölkerung und, wenn 
sich auch hieraus keine Gewißheit ergibt, das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens. 
Anderungen in den Aufsichtsverhältnissen, die sich danach für die in Betracht kommenden 
Schulen ergeben, werden durch das genannte Ministerium verfügt. 
Zu Art. 68. (Art. XVI, Art. 86.) 
9§27. 
1. Sämtliche israelitischen Volksschulen einschließlich der freiwilligen Konfessions- 
schulen unterstehen dem Evangelischen Oberschulrat, den Bezirksschulaufsichtsbehörden für 
die evangelischen Volksschulen und einem besonderen Ortsschulrat. 
2. Der Ortsschulrat für die freiwilligen israelitischen Konfessionsschulen ist nach den 
Vorschriften in Art. 62 zu bilden. Ist der Lehrer einer solchen Konfessionsschule zugleich 
Vorstand der israelitischen Ortskirchengemeinde, so hat die Vertretung dieser Kirchen- 
gemeinde zwei Konfessionsgenossen in den Ortsschulrat zu wählen. Die letzteren haben 
den Ortsschulrat bei den Prüfungen des Bezirksschulaufsehers zu vertreten, von deren 
allgemeinem Ergebnis Kenntnis zu nehmen und weiterhin dafür zu sorgen, daß An- 
gelegenheiten aus dem Geschäftskreis des Ortsschulrats, bei denen der den Vorsitz führende 
Lehrer persönlich beteiligt ist, mit ihrem Gutachten versehen, den für die Schule zustän- 
digen Bezirksstellen zur Entscheidung vorgelegt werden. 
Bei israelitischen Schulen, die aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden, gehören 
dem Ortsschulrat an: 
der Ortsvorsteher, 
bei Schulen am Rabbinatssitz der Rabbiner, 
der Lehrer der Schule, 
zwei Mitglieder der israelitischen Kirchengemeinde, die von den Kollegien der 
bürgerlichen Gemeinde gewählt werden. 
Die Geschäfte dieses Ortsschulrats werden von dem Ortsvorsteher und von dem
	        
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