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des Verkehrs auf der Bahn oder im Interesse der Sicherheit des Bahnbetriebs, sowie
auch des Straßenverkehrs für erforderlich erachtet.
7. Gegen die künftige Anlegung von öffentlichen Wegen, Kanälen und Schutzdämmen,
die auf Anordnung oder mit Genehmigung der Königlichen Staatsregierung ausgeführt
werden sollen und die Eisenbahn kreuzen oder in ihrer Nähe herzustellen sind, steht
dem Unternehmer weder eine Einsprache noch wegen derselben eine Entschädigungs-
forderung zu. Es soll jedoch tunlich darauf Rücksicht genommen werden, daß durch
solche Anlagen der Betrieb der Eisenbahn nicht gehindert und der Unternehmer nicht
in Unkosten versetzt wird.
8. Die Zuständigkeit der Behörden der Bau= und Wasserpolizei wird durch die
vorstehenden Bestimmungen nicht berührt; insbesondere unterliegt die Herstellung von
Hochbauten für die Zwecke der Bahn nach den allgemeinen Vorschriften dem Erkenntnis
der Baupolizeibehörde.
9. Der Unternehmer hat allen Anordnungen, die wegen polizeilicher Beaufsichtigung
der bei dem Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nachzukommen.
10. Nach Vollendung der Bahn hat der Unternehmer auf seine Kosten die Ver-
markung und Vermessung der an den benutzten öffentlichen Wegen eingetretenen Flächen-
änderungen, sowie der außerhalb solcher Wege zur Bahnanlage verwendeten Grund-
flächen vornehmen zu lassen, einen vollständigen Plan nebst Beschreibung der Bahn mit
Zubehörden und eine genaue und vollständige Rechnung über die Kosten des Bahn-
baues dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, vorzulegen,
auch auf Anfordern die Belege für die Baukostenrechnung anzuschließen. Die gleichen
Ausfertigungen sind für Ergänzungs= und Erweiterungsbauten einzureichen.
8 10.
Die Bahnstrecke Neuenstadt —Ohrnberg muß binnen fünf Jahren, von der Aus-
folgung dieser Genehmigungsurkunde an gerechnet, vollendet und in Betrieb genommen
werden.