Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

249 
des Verkehrs auf der Bahn oder im Interesse der Sicherheit des Bahnbetriebs, sowie 
auch des Straßenverkehrs für erforderlich erachtet. 
7. Gegen die künftige Anlegung von öffentlichen Wegen, Kanälen und Schutzdämmen, 
die auf Anordnung oder mit Genehmigung der Königlichen Staatsregierung ausgeführt 
werden sollen und die Eisenbahn kreuzen oder in ihrer Nähe herzustellen sind, steht 
dem Unternehmer weder eine Einsprache noch wegen derselben eine Entschädigungs- 
forderung zu. Es soll jedoch tunlich darauf Rücksicht genommen werden, daß durch 
solche Anlagen der Betrieb der Eisenbahn nicht gehindert und der Unternehmer nicht 
in Unkosten versetzt wird. 
8. Die Zuständigkeit der Behörden der Bau= und Wasserpolizei wird durch die 
vorstehenden Bestimmungen nicht berührt; insbesondere unterliegt die Herstellung von 
Hochbauten für die Zwecke der Bahn nach den allgemeinen Vorschriften dem Erkenntnis 
der Baupolizeibehörde. 
9. Der Unternehmer hat allen Anordnungen, die wegen polizeilicher Beaufsichtigung 
der bei dem Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nachzukommen. 
10. Nach Vollendung der Bahn hat der Unternehmer auf seine Kosten die Ver- 
markung und Vermessung der an den benutzten öffentlichen Wegen eingetretenen Flächen- 
änderungen, sowie der außerhalb solcher Wege zur Bahnanlage verwendeten Grund- 
flächen vornehmen zu lassen, einen vollständigen Plan nebst Beschreibung der Bahn mit 
Zubehörden und eine genaue und vollständige Rechnung über die Kosten des Bahn- 
baues dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, vorzulegen, 
auch auf Anfordern die Belege für die Baukostenrechnung anzuschließen. Die gleichen 
Ausfertigungen sind für Ergänzungs= und Erweiterungsbauten einzureichen. 
8 10. 
Die Bahnstrecke Neuenstadt —Ohrnberg muß binnen fünf Jahren, von der Aus- 
folgung dieser Genehmigungsurkunde an gerechnet, vollendet und in Betrieb genommen 
werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.