Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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der  nach  Abs.  5  beanspruchten  Übernahme  der  Abräumungs-  und  Abführungsarbeiten
  wird  vom  Ministerium  des  Innern  endgültig  entschieden.  Im  übrigen
sind  Streitigkeiten,  welche  aus  der  Anwendung  der  Bestimmungen  in  Abs.  4  und  5
entstehen,  in  dem  für  die  Fälle  des  Art.  10  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege
  vom  16.  Dezember  1876  (Reg.  Bl.  S.  485)  vorgeschriebenen  Verfahren
von  den  Verwaltungsgerichten  zu  entscheiden.

Art.  V.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1910  in  Kraft.
Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  be—
auftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  23.  Juli  1910.

Wilhelm.
Weizsäcker.  Pischek.  Fleischhauer.  Schmidlin.  Gefßler.

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.