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der nach Abs. 5 beanspruchten Übernahme der Abräumungs- und Abführungsarbeiten
wird vom Ministerium des Innern endgültig entschieden. Im übrigen
sind Streitigkeiten, welche aus der Anwendung der Bestimmungen in Abs. 4 und 5
entstehen, in dem für die Fälle des Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 16. Dezember 1876 (Reg. Bl. S. 485) vorgeschriebenen Verfahren
von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden.
Art. V.
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Oktober 1910 in Kraft.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes be—
auftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 23. Juli 1910.
Wilhelm.
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Gefßler.
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.