Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Im  übrigen  werden  die  Beamten  entweder  auf  Lebenszeit  oder  auf  vierteljährige
Kündigung  angestellt.

Die  auf  Lebenszeit  anzustellenden  Beamten  sind  in  der  Anlage  dieses  Gesetzes  verzeichnet.

Art.  23.

Die  auf  vierteljährige  Kündigung  angestellten  Beamten  werden  unter  der  Voraussetzung
  der  Würdigkeit  und  der  zufriedenstellenden  Dienstführung  in  die  Rechte  der
auf  Lebenszeit  angestellten  Beamten  eingewiesen,  nachdem  sie  seit  ihrer  ersten  Anstellung
im  Sinne  des  Art.  1  eine  Dienstzeit  von  sieben  Jahren  zurückgelegt  haben.

Die  Dienstzeit  wird  bei  Beamten,  die  vor  Vollendung  des  fünfundzwanzigsten
Lebensjahrs  angestellt  worden  sind,  erst  vom  Tag  der  Vollendung  dieses  Lebensjahrs  an
berechnet.  Bei  Beamten,  die  schon  vor  Zurücklegung  einer  siebenjährigen  Dienstzeit  das
vierzigste  Lebensjahr  vollendet  haben,  kann  die  Wartefrist  bis  auf  fünf  Jahre  gekürzt
werden.  Außerdem  kann  für  Militäranwärter  mit  einer  mindestens  achtjährigen  Militärdienstzeit
  allgemein  angeordnet  werden,  daß  ein  Teil  der  Militärdienstzeit  auf  die  siebenjährige
  Wartefrist  angerechnet  wird.

Beamte,  die  nicht  in  der  Anlage  dieses  Gesetzes  verzeichnet  sind,  können  aus  besonderen,
  in  ihrer  Person  liegenden  Gründen  mit  Genehmigung  des  Königs  sofort  oder  vor
vollständigem  Ablauf  der  vorgeschriebenen  Wartefrist  auf  Lebenszeit  angestellt  werden.

Im  Falle  der  Verehelichung  weiblicher  Beamten  bleibt  deren  Anstellung  dauernd
eine  vierteljährig  kündbare,  und  sie  verwandelt  sich  wieder  in  eine  solche,  wenn  bereits
eine  Anstellung  auf  Lebenszeit  eingetreten  war.  Hat  das  Beamtenverhältnis  sieben  Jahre
oder  länger  gedauert,  so  erhöht  sich  die  Kündigungsfrist  auf  ein  halbes  Jahr.  Nach
Lösung  der  Ehe  können  aber  weibliche  Beamte  auf  Lebenszeit  angestellt  oder  wieder  angestellt

  werden,  wobei  die  Bestimmungen  der  Abs.  1  bis  3  zur  entsprechenden  Anwendung

kommen.
Art.  2b.

über  die  Einweisung  in  die  Rechte  der  auf  Lebenszeit  angestellten  Beamten  wird
jeweils  auf  den  1.  April  durch  das  vorgesetzte  Ministerium,  und  bei  Beamten,  deren
Anstellung  durch  eine  dem  Ministerium  untergeordnete  Behörde  verfügt  oder  bestätigt

worden  ist,  durch  diese  entschieden.  Die  erfolgte  Einweisung  wird  den  Beamten  durch
Zustellung  einer  Urkunde  eröffnet.