314
Im übrigen werden die Beamten entweder auf Lebenszeit oder auf vierteljährige
Kündigung angestellt.
Die auf Lebenszeit anzustellenden Beamten sind in der Anlage dieses Gesetzes verzeichnet.
Art. 23.
Die auf vierteljährige Kündigung angestellten Beamten werden unter der Voraussetzung
der Würdigkeit und der zufriedenstellenden Dienstführung in die Rechte der
auf Lebenszeit angestellten Beamten eingewiesen, nachdem sie seit ihrer ersten Anstellung
im Sinne des Art. 1 eine Dienstzeit von sieben Jahren zurückgelegt haben.
Die Dienstzeit wird bei Beamten, die vor Vollendung des fünfundzwanzigsten
Lebensjahrs angestellt worden sind, erst vom Tag der Vollendung dieses Lebensjahrs an
berechnet. Bei Beamten, die schon vor Zurücklegung einer siebenjährigen Dienstzeit das
vierzigste Lebensjahr vollendet haben, kann die Wartefrist bis auf fünf Jahre gekürzt
werden. Außerdem kann für Militäranwärter mit einer mindestens achtjährigen Militärdienstzeit
allgemein angeordnet werden, daß ein Teil der Militärdienstzeit auf die siebenjährige
Wartefrist angerechnet wird.
Beamte, die nicht in der Anlage dieses Gesetzes verzeichnet sind, können aus besonderen,
in ihrer Person liegenden Gründen mit Genehmigung des Königs sofort oder vor
vollständigem Ablauf der vorgeschriebenen Wartefrist auf Lebenszeit angestellt werden.
Im Falle der Verehelichung weiblicher Beamten bleibt deren Anstellung dauernd
eine vierteljährig kündbare, und sie verwandelt sich wieder in eine solche, wenn bereits
eine Anstellung auf Lebenszeit eingetreten war. Hat das Beamtenverhältnis sieben Jahre
oder länger gedauert, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf ein halbes Jahr. Nach
Lösung der Ehe können aber weibliche Beamte auf Lebenszeit angestellt oder wieder angestellt
werden, wobei die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zur entsprechenden Anwendung
kommen.
Art. 2b.
über die Einweisung in die Rechte der auf Lebenszeit angestellten Beamten wird
jeweils auf den 1. April durch das vorgesetzte Ministerium, und bei Beamten, deren
Anstellung durch eine dem Ministerium untergeordnete Behörde verfügt oder bestätigt
worden ist, durch diese entschieden. Die erfolgte Einweisung wird den Beamten durch
Zustellung einer Urkunde eröffnet.