Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Rechte und Interessen gegeben war, ausgeschlossen, sobald das Bauwesen endgültig (vergl. 
Art. 115) gestattet worden ist. 
Privatrechtliche Einwendungen, sowie Einwendungen, die sich auf einen nach gesetzlicher 
Vorschrift im Parteistreitverfahren vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machenden 
öffentlich-rechtlichen Anspruch (vergl. Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 
vom 16. Dezember 1876) stützen, hemmen die baupolizeiliche Behandlung nicht; sie sind 
dann, wenn nicht eine Verständigung der Beteiligten erfolgt, zur richterlichen Entscheidung 
zu verweisen, der die Einstellung des polizeilich zugelassenen Bauwesens vorbehalten bleibt. 
Art. 114. 
Alle Entscheidungen und Verfügungen der Behörden in Bausachen sind den Antrag- 
stellern und Bauenden, sowie den Beteiligten, die Einwendungen erhoben haben, zu er- 
öffnen. Ein ablehnender Bescheid ist stets mit Gründen zu versehen. 
Im Fall der Genehmigung eines Bauwesens ist dem Bauenden eine Urkunde darüber 
mit den erforderlichen besonderen Vorschriften sowie eine amtlich beglaubigte Ausfertigung 
des Bauplans zu übergeben. 
Wenn die Baugenehmigung durch unrichtige Zeichnungen oder Angaben herbeigeführt 
worden ist, kann sie von der Behörde, die sie erteilt hat, jederzeit zurückgenommen werden. 
Art. 115. 
Gegen die Entscheidungen und Verfügungen der Gemeindebehörde, des Oberamts 
und des Bezirksrats in Bausachen ist das Rechtsmittel der Beschwerde bis zum Mini- 
sterium des Innern nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 zulässig. 
Für Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der Gemeindebehörden ist 
das Oberamt, für Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der dem Ober- 
amt nach Art. 103 Abs. 4 gleichgestellten Gemeindebehörden in großen und mittleren 
Städten, des Oberamts oder des Bezirksrats das Ministerium des Innern zuständig. 
Die Beschwerde ist bei Verlust des Beschwerderechts binnen einer Woche nach Er- 
öffnung der angefochtenen Entscheidung oder Verfügung bei der Behörde, die sie getroffen 
oder eröffnet hat, oder bei der zur Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Be- 
hörde zu erheben. Diese kann zur Nachholung der Begründung der Beschwerde eine
	        
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