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angemessene Frist unter der Androhung bestimmen, daß andernfalls nach Lage der Akten
werde erkannt werden.
Wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden
ist, die Beschwerdefrist einzuhalten, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be-
anspruchen. Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt
werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis gehoben ist. über das
Gesuch um Wiedereinsetzung erkennt die zur Entscheidung über die Beschwerde zuständige
Behörde.
Die Frist zur Erhebung der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung der obersten
Verwaltungsbehörde in Bausachen beträgt zwei Wochen.
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch
für Beschwerden gegen die Feststellung oder Aufhebung von Ortsbauplänen (Art. 7 bis
10), gegen die Verhängung oder Verlängerung einer Bausperre (Art. 13 Abs. 3) und
gegen die Ablehnung eines die Aufnahme einer Privatstraße in einen Ortsbauplan be-
zweckenden Antrags (Art. 23 Abs. 1). In Fällen der Feststellung oder Aufhebung von
Ortsbausatzungen und Ortsbauplänen (Art. 3 bis 10) kommt bei Rechtsbeschwerden die
Bestimmung des Abs. 5 zur Anwendung.
Kommt in Bausachen der Art. 106 zur Anwendung oder gründet sich — außer den
Fällen des Abs. 6 — in anderen Sachen als Bausachen die Entscheidung oder Verfügung
auf Vorschriften dieses Gesetzes, so verbleibt es in Betreff der Rechtsmittel bei den ander-
weit geltenden Bestimmungen.
Art. 116.
Soweit Rücksichten auf die Allgemeinheit nicht entgegenstehen und dem Recht oder
erheblichen Interessen Dritter kein Eintrag geschieht, kann das Ministerium des Innern
Befreiung von den durch dieses Gesetz oder Verordnung unbedingt erteilten baupolizei-
lichen Vorschriften bewilligen, wenn ihre Durchführung im einzelnen Falle mit besonderer
Härte verbunden wäre oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
Unter den gleichen Voraussetzungen können die Oberämter, die ihnen in der bau-
polizeilichen Zuständigkeit nach Art. 103 Abs. 4 gleichgestellten Gemeindebehörden und
die gemäß Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 zuständigen Behörden sowie in der Beschwerde-
instanz das Ministerium des Innern und in den Fällen des Art. 106 die Kreisregierungen