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nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, von Amts wegen in die Wählerliste
aufgenommen werden müssen.
Hinsichtlich der Frage, welche Personen wahlberechtigt sind, werden die Ortswahl-
kommissionen auf § 3 der Vollzugsverfügung zum Landtagswahlgesetz vom 10. Okto-
ber 1906 (Reg. Bl. S. 597) in der Fassung der Verfügung des Ministeriums des
Innern vom 5. Dezember 1910 (Reg. Bl. S. 578) noch besonders hingewiesen.
2) Der in Art. 7 des Landtagswahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf der
Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem Oberamt
Heilbronn im Amtsblatt zu erlassen und außerdem in den einzelnen Gemeinden auf
ortsübliche Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen-
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, spätestens am Donnerstag, den 22. Dezember
ds. Is., vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von
sechs Tagen, bis Mittwoch, den 28. Dezember ds. Is., einschließlich, auf dem Rathaus
zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung
etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber
Beschluß zu fassen.
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, somit spätestens am Montag, den 2. Januar 1911,
haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahl-
berechtigungen dem Oberamt zu übergeben.
4) Die Wahlen sind genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegenwärtigen
Verfügung im Regierungsblatt, also
am Mittwoch, den 11. Januar 1911,
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
5) Die in Art. 13 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung
hat spätestens am Sonntag, den 8. Januar 1911 zu erfolgen.