Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

81 
Käse, 
Salz, Pfeffer, Kümmel, 
Essig, Ol, 
Zwiebel, 
Rettiche, 
Obst, grün oder gedörrt, 
Schnupftabak, 
Rauchtabak und Zigarren. 
Die Preise dieser Gegenstände werden von der Verwaltung von Zeit zu Zeit angemessen 
festgesetzt und den Eingewiesenen durch Anschlag im Mannschaftssaal bekannt gemacht. 
Anlage 3. 
K. Arbeitshaus Haihingen. 
Grundsätze für die Bekleidung der Gingewiesenen und die Ausstattung der Lagerstätten. 
a) Kleidung. 
§ 1. 
Die von der Anstalt abzugebende Bekleidung besteht in: 
1 Drilchwams oder ein Wams aus Trikotstoff (Unterwams), 
1 Paar Drilchhosen, 
1 Zeugweste, 
1 Hemd aus Linnen oder Baumwollstoff, 
1 Paar baumwollene Strümpfe, 
1 Halstuch, 
1 Taschentuch, 
1 Paar Hosenträger, 
1 Mütze mit Schirm, 
1 Paar Lederschuhe, 
1 Paar baumwollene Unterhosen, 
1 Zipfelkappe, 
1 Paar Zwilchhandschuhe,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.