Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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12. Trichinose, 
13. Typhus (Unterleibstyphus, einschließlich des Paratyphus, gastrischem Fieber, 
Nerven-, Schleimfieber u. dergl.), 
14. Wurmkrankheit (Anchylostomiasis). 
Demgemäß ist jeder Fall der Erkrankung oder des Todes an einer der vorbezeich- 
neten Krankheiten (Abs. 1 Ziff. 1 bis 14) der für den Aufenthaltsort des Erkrankten 
oder den Sterbeort zuständigen Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. 
Wechselt der Erkrankte die Wohnung oder den Aufenthaltsort, so ist dies unver- 
züglich nach erlangter Kenntnis bei der Ortspolizeibehörde und zwar bei einem Wechsel 
des Aufenthaltsortes auch bei derjenigen des neuen Aufenthaltsortes zur Anzeige zu 
bringen. 
§ 2. 
Auch bloße Verdachtfälle sind anzuzeigen bei: 
Kindbettfieber (Wochenbett-, Puerperalfieber), 
Rotz, 
Rückfallfieber, 
Tollwut (Lyssa), 
Typhus (Unterleibstyphus, einschließlich des Paratyphus, gastrischem Fieber, 
Nerven-, Schleimfieber u. dergl.). 
§ 3. 
Jeder Wohnungswechsel einer an vorgeschrittener oder offener Lungen= oder Kehl- 
kopftuberkulose erkrankten Person und jeder Todesfall an Lungen= oder Kehlkopftuber- 
kulose ist der für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen 
Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Dieselbe Anzeigepflicht besteht für diejenigen 
Fälle, in welchen Kranke mit offener Lungen= oder Kehlkopftuberkulose ihre Umgebung 
infolge enger oder sonst unzureichender Wohnungsverhältnisse gefährden. 
8 4. 
Zur Anzeige sind verpflichtet: 
a. bei Verdachts- oder Erkrankungsfällen sowie bei Wohnungswechsel:
	        
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