Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

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Wirkung  verabfolgen,  daß  sie  das  im  Abs.  2  geforderte  Gutachten  ersetzt.  Diese
Bestimmung  gilt  für  alle  von  einer  demschen  Zeutral=  oder  Landesyolizeibehörde  ausgestellten
  Bescheinigungen  über  die  vorschriftsmäßige  Beschaffenheit  einer  Gattung.

c.  Polizeiliche  Kennzeichnung.
8  6.

Die  Zulassung  des  Kraftfahrzeugs  zum  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und
Pläzen  ist  von  der  Polizeibehörde  abzulehnen,  wenn  den  Vorschriften  des  §  4  nicht
entsprochen  ist.

Im  Falle  der  Zulassung  hat  die  Polizeibehörde  das  Kraftfahrzeug  in  eine
Liste  nach  beiliegendem  Muster  1  einzutragen.  Demnächst  ist  das  Fahrzeug  mit
einem  polizeilichen  Kennzeichen  (§  7)  zu  versehen.  Die  Angabe  der  Erkennungsnummer
  erfolgt  durch  die  nach  §  4  Abs.  1  zuständige  Behörde.  Der  Antragsteller
erhält  über  die  Zulassung  und  die  Eintragung  des  Kraftfahrzeugs  und  die  Zuteilung
des  Keunzeichens  eine  Bescheinigung  nach  beiliegendem  Muster  2.  Die  Bescheinigung
ist  in  Urschrift  oder  beglaubigter  Abschrift  bei  der  Benutzung  des  Fahrzeugs  auf
öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  mitzuführen  und  den  Polizeibeamten  auf  Verlangen
vorzuzeigen.

Bei  Verlegung  des  Wohnorts  des  Eigentümers  in  einen  Bezirk,  in  dem  die
Kraftfahrzeuge  mit  anderen  Buchstaben  oder  römischen  Ziffern  (§  7  Abs.  1)  gekennzeichnet
  werden,  ist  das  Fahrzeug  mit  einem  Kennzeichen  des  neuen  Bezirkes  zu  versehen
  und  auf  Grund  der  vorgelegten  Bescheinigung  eine  neue  ausgzustellen.

86.
Vorbehaltlich  der  Vorschrift  im  §  29  muß  jedes  auf  öffentlichen  Wegen  und
Plätzen  verkehrende  Kraftfahrzeug  das  polizeiliche  Kennzeichen  tragen.

87.

Das  von  der  Polizeibehörde  zuzuteilende  Kennzeichen  besteht  aus  einem  (oder
mehreren)  Buchstaben  (oder  rxömischen  Ziffern)  zur  Bezeichuung  des  Vundesstaats
(oder  engeren  Verwaltungsbezirkes)  und  aus  der  Erkennungsnummer,  unter  welcher
das  Fahrzeug  in  die  polizeiliche  Liste  (§  5)  eingetragen  ist.  Das  Kennzeichen  ist  an
der  Vorderseite  und  an  der  Rückseite  des  Fahrzeugs  nach  außen  hin  an  leicht  sichtbarer
  Stelle  anzubringen.  Bei  Krafträdern  kann  die  Polizcibehörde  aus  besonderen,
aus  der  Bauart  des  Fahrzeugs  sich  ergebenden  Gründen  von  der  Aubringung  des
zweiten  Keunzeichens  absehen  und  demgemäß  zulassen,  daß  nur  ein  Kennzeichen  an
der  Vorderseite  oder  an  der  Rückseite  angebracht  wird.

Das  vordere  Kennzeichen  ist  in  schwarzer  Balkenschrift  auf  weißem,  schwarzgerandetem
  Grunde  auf  die  Wandung  des  Fahrzeugs  oder  auf  eine  rechteckige  Tafel